Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht der Eltern oder eines Elternteils den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.
Dieses Recht umfasst die Bestimmung des Wohnorts sowie vorübergehende und tatsächliche Aufenthalte, wie zum Beispiel die Freizeitgestaltung oder die Urlaubsplanung.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Unterfall der elterlichen Sorge. Das elterliche Sorgerecht ist in die Personensorge und die Vermögenssorgen aufgeteilt. Die Personensorge umfasst die Pflege des Kindes, die Sorge für das leibliche Wohl und die gesunde Entwicklung und die Erziehung. Das Recht ist wiederum ein Unterfall der Personensorge.

Wer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind inne?

Über den Aufenthalt des Kindes bestimmen entweder beide Eltern gemeinsam oder nur ein Elternteil alleine. In Fällen der Kindeswohlgefährdung wird ein Vormund bestellt, der die elterliche Sorge übernimmt, Dann hat er auch das Aufenthaltsrecht inne.

  • Beide Eltern gemeinsam

  • Ein Elternteil

  • Ein bestellter Vormund

Wann haben beide Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind?

  • Wenn die Eltern verheiratet sind

    Wenn die Eltern verheiratet sind, dann haben sie immer das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre gemeinsamen Kinder inne.

  • Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht inne haben

    Auch wenn die Eltern getrennt leben, unverheiratet oder geschieden sind, können sie sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre gemeinsamen Kinder teilen. Das ist der Fall, wenn die Eltern ohnehin das Sorgerecht gemeinsam ausüben und wenn keine abweichende Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht getroffen wurde.

Übrigens: Das gemeinsame Sorgerecht müssen die Eltern nach der Geburt des Kindes selbstständig erklären. Ansonsten hat nur die Mutter das alleinige Sorgerecht und damit auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Haben Sie Fragen?

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind für Sie da.

Wer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach einer Trennung oder Scheidung inne?

Die Fragen der Aufenthaltsbestimmung und die des Sorgerechts sind eng miteinander verbunden. Trotzdem sind sie voneinander zu entscheiden. Grundsätzlich beinhaltet das Sorgerecht auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Nur in Ausnahmefällen wird dieses Recht aber gesondert vom Sorgerecht behandelt.

Diese Fallgruppen gibt es:

  • Die Eltern behalten das gemeinsame Sorgerecht und treffen keine abweichenden Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht:

    Zunächst haben weiterhin beide Eltern das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht, solange sie sich auch weiterhin für ein gemeinsames Sorgerecht aussprechen und wenn keine abweichende Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht getroffen wurde.

  • Einem Elternteil wird das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen:

    Nur wenn die Eltern sich nicht über den Wohnort des Kindes einigen können, kann ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht beantragen. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt im Übrigen erhalten.

  • Ein Elternteil erhält das alleinige Sorgerecht

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zugesprochen wird. Dann hat er automatisch auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht inne.

Welche Kriterien zieht das Gericht bei seiner Entscheidung über ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht heran?

Ein Elternteil kann beim Familiengericht einen Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht stellen. Bei der Entscheidung des Gerichts steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Das Kind soll zum Beispiel nicht belastet werden, indem es aus seiner gewohnten Umgebung und seinem sozialen Umfeld herausgerissen wird.

Das Gericht trifft seine Entscheidung nach den folgenden Grundsätzen:

  • Das Kind soll in seiner gewohnten Umgebung verbleiben.

  • Die sozialen Kontakte des Kindes sollen erhalten bleiben.

  • Geschwister sollen möglichst zusammen leben.

  • Kinder ab 14 Jahren werden vor Gericht angehört.

  • Das Kind soll nicht bei einem dafür ungeeigneten Elternteil wohnen.

    Zum Beispiel wenn ein Elternteil gewaltbereit ist oder alkoholkrank ist.

Welche Entscheidungen sind vom alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamem Sorgerecht erfasst?

Wer das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamem Sorgerecht innehat, darf neben der Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes auch über alle Angelegenheiten des täglichen Lebens bestimmen. Dies betrifft gewöhnliche wiederkehrende Fragen, deren Auswirkungen auch ohne Aufwand abänderbar sind.

Etwas anderes gilt nur in den Zeiträumen, in denen sich das Kind im Rahmen des Umgangsrechts bei dem anderen Elternteil aufhält. Dann trifft dieser die Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig.

Angelegenheiten des täglichen Lebens können folgende Bereiche betreffen:

  • Schulalltag
  • Umgang mit Freunden
  • Taschengeld
  • Mitgliedschaften in Vereinen
  • Besuch von Sport- und Kulturveranstaltungen
  • Ernährung
  • Fernsehkonsum
  • Kleidung
  • Gewöhnliche medizinische Versorgung
  • Arztbesuche bei akuten Erkrankungen, wenn das andere Elternteil nicht erreichbar ist.

Welche Entscheidungen sind vom alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamem Sorgerecht nicht erfasst?

Auch wenn das Recht einem Elternteil zugesprochen wird, bleibt das gemeinsame Sorgerecht in allen übrigen Bereichen erhalten. Das bedeutet, dass das andere Elternteil in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung mitentscheiden darf.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können folgende Bereiche betreffen:

  • Schulwechsel
  • Berufswahl
  • Taufe
  • Große Reisen
  • schwere medizinische Eingriffe

    (in der Regel, Ausnahme siehe oben)

  • Erbschaftsannahme

Kann das Elternteil, dem nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt, trotzdem mit seinem Kind in den Urlaub fahren?

Urlaubsaufenthalte unterfallen dem gewöhnlichen Umgangsrecht. Somit darf das andere Elternteil unabhängig vom Aufenthaltsbestimmungsrecht und vom Sorgerecht mit dem Kind in den Urlaub fahren.
Voraussetzung ist, dass das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird. Das kann zum Beispiel bei Urlauben in Krisengebieten oder einer Abenteuerreise nicht sichergestellt werden. Auch die Entfernung des Urlaubsortes spielt insbesondere bei kleineren Kindern eine Rolle.

Was gilt bei volljährigen Kindern?

Volljährige Kinder üben ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht in der Regel selbst aus.
Nur wenn sie unter rechtlicher Betreuung stehen, übt ihr Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Volljährigen aus. Der Volljährige kann einen Antrag auf einen Betreuer beim Betreuungsgericht stellen. In einigen Fällen wird dem Volljährigen der Betreuer von Amts wegen bestellt, dann muss er keinen Antrag stellen. Dem Volljährigen wird ein Betreuer bestellt, wenn der wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.