Elternunterhalt

Anwalt Familienrecht Kiel

Frauke Keller

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Was ist Elternunterhalt und wie bekomme ich es?

Elternunterhalt: In bestimmten Fällen können auch Kinder gegenüber ihren Eltern und sogar die Enkel gegenüber den Großeltern unterhaltspflichtig sein. Grundsätzlich ergibt sich eine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung von Verwandten in gerader Linie aus dem Gesetz, § 1601 BGB. Dieser Personenkreis schließt die leiblichen Kinder, Kindeskinder und adoptierte Kinder ein.

Wie werde ich meinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig?

Wird etwa ein Elternteil pflegebedürftig und in einem Pflegeheim untergebracht, kann es passieren, dass die Heimkosten nicht durch das eigene Einkommen des Pflegebedürftigen gedeckt sind. Neben der Eintrittspflicht des Ehegatten sind insbesondere die Kinder unterhaltspflichtig.

Da Eltern ihre Kinder meist nicht selbst unterhaltsrechtlich in die Pflicht nehmen, springt im Fall ungedeckter Pflegeheimkosten zunächst das Sozialamt ein. Die verauslagten Zahlungen holt es sich bei den Kindern wieder. Der Unterhaltsanspruch des pflegebedürftigen Elternteils gegenüber seinen Kindern geht kraft Gesetzes auf das Sozialamt über.

Auch Enkelkinder können in die Pflicht genommen werden, falls die Kinder des Pflegebedürftigen nicht leistungsfähig sind. Der Unterhaltsanspruch gegenüber Enkelkinder geht allerdings nicht auf das Sozialamt über, das daher keine Auskünfte und auch keine Unterhaltsleistungen verlangen darf. Diesen Anspruch müsste ein pflegebedürftiges Elternteil selbst von seinem Enkelkind einfordern.

Die Berechnung des Unterhaltes ist von vielen Faltoren abhängig und ich freue mich darauf, Sie bei Ihrem Fall zu unterstützen. Ihr Fachanwalt für Familienrecht aus Kiel

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