Grundsätzlich gilt, dass das in § 1684 BGB normierte Umgangsrecht gleichermaßen das Recht des Kindes auf Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil wie auch das Recht des jeweiligen Elternteiles zum Umgang mit dem Kind in Kiel bedeutet.
In streitigen Fällen kann das Familiengericht über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts entscheiden, bzw. es näher ausgestalten.
Mit Beschluss vom 17.9.2016 (AZ: 1 BvR 1547 / 16) hat das Bundesverfassungsgericht konkrete Ausführungen sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Umgangs gemacht. Danach können die Familiengerichte das gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Umgangsrecht für längere Zeit einschränken oder ausschließen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
In diesem Rahmen kommt dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu.
Damit misst das Bundesverfassungsgericht dem ablehnenden Willen des Kindes maßgebliche Bedeutung zu. Denn die Nichtbeachtung eines ablehnenden Kindeswillens kann im Umgangsverfahren zu einer Kindeswohlgefährdung führen. Allerdings führt nicht jeder ablehnende Kindes würde zu einem Umgangsausschluss. Vielmehr kommt es auf die Qualität des Kindeswillens an. Dieser sollte grundsätzlich Beachtung finden, wenn er autonom, intensiv, stabil und zielorientiert ist. Dagegen kann er unbeachtlich sein, wenn er manipuliert wurde, daher nicht den wahren Bindungsverhältnissen entspricht und die Nichtbefolgung des Kindeswillens nicht ihrerseits zu einer Kindeswohlgefährdung führt.
„Der nachhaltig ablehnende Wille eines zwölfjährigen Kindes kann regelmäßig nicht ohne Kindeswohlgefährdung überwunden werden.“