Welche Ansprüche habe ich bei einer Scheidung?
Minderjährige Kinder sind ohne Ausnahme unterhaltsbedürftig gegenüber ihren Eltern. Mehr lesen…
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Minderjährige Kinder sind ohne Ausnahme unterhaltsbedürftig gegenüber ihren Eltern. Mehr lesen…
orientieren sich an dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, das sich aus den verschiedenen Einkünften ergibt. Mehr lesen…
In einer Familie bestehen grundsätzlich verschiedene Unterhaltsansprüche und -pflichten. Mehr lesen…
Familiengericht regelt Umgangsstreitigkeiten, sichert Kindeskontakt mit beiden Eltern in Kiel. Mehr lesen…
Ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf Unterhalt besteht, hängt davon ab, ob Sie das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllen.
Minderjährige Kinder sind ohne Ausnahme unterhaltsbedürftig gegenüber ihren Eltern. Ob bei einer Scheidung allerdings auch der jeweilige Ehegatte unterhaltsbedürftig ist, bemisst sich daran, ob er den eigenen Bedarf durch seine Einkünfte und sein Vermögen decken kann. Auch die Höhe des hier zugrundeliegenden Bedarfes ist gesetzlich geregelt.
Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, welche Unterhaltsansprüche Sie haben, damit Sie Ihre neue Lebenssituation finanziell planen können.
Haben Sie vielleicht sogar den Eindruck, dass Ihre künftigen Unterhaltungsleistungen zu gering ausfallen könnten? Machen Sie sich keine Sorgen, die Familiengerichte in Kiel und Flensburg orientieren sich bei der Bestimmung von Unterhaltsansprüchen an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Darin sind Leitlinien und Standardwerte für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten festgelegt, die jährlich aktualisiert werden, insbesondere für die Berechnung des Kindesunterhaltes. Im Scheidungsfall ist es wichtig vorab zu wissen, wie hoch die Unterhaltsansprüche ausfallen. Das betrifft vor allem den Kindesunterhalt und den Trennungsunterhalt.
Wer in Folge der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, hat zumindest bis zu dem dritten Lebensjahr des Kindes einen Unterhaltsanspruch.
Für darüberhinausgehende Ansprüche ist entscheidend, wie viel Bereuung das Kind benötigt und ob diese Betreuung neben der Erwerbstätigkeit ausreichend gewährleistet werden kann. Außerdem wird berücksichtigt, in wie weit der betreuende Ehegatte seine berufliches Fortkommen zugunsten des Kindes wegen der Rollenverteilung in der Ehe zurückgestellt hat.
Wenn einem der Ehegatten eine Erwerbsstätigkeit wegen seines Alters oder einer Krankheit nicht mehr zugemutet werden kann, so kann er von dem wirtschaftlich-stärkeren Ehegatten Unterhaltszahlungen beanspruchen. Die Krankheit muss allerdings schon währen der Ehe vorgelegen haben und nicht erst nach der Scheidung.
Wenn ein Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet, kann er von dem anderen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangen. Es sei denn, er erhält schon Unterhaltszahlungen wegen der Betreuung eines Kindes, wegen seines Alters oder wegen einer Krankheit. Die Erwerbstätigkeit gilt als angemessen, soweit:
Außerdem kann der Ehegatte auch einen Unterhalt für eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung verlangen, wenn er vor der Ehe oder in Erwartung der Ehe keine Ausbildung abgeschlossen hat.
Voraussetzung ist, dass der Ehegatte:
Scheidungsunterhalt bei einer Familie: In einer Familie bestehen grundsätzlich verschiedene Unterhaltsansprüche und -pflichten. Ehegatten haben – außer bei bestimmten Ausnahmen – einen wechselseitigen Unterhaltsanspruch gegeneinander, der insbesondere in der Trennungsphase relevant werden kann (Trennungsunterhalt). Nach vollzogener Scheidung besteht für die früheren Ehegatten nur in Ausnahmefällen ein Unterhaltsanspruch (Geschiedenenunterhalt unter den Voraussetzungen der §§ 1569 ff. BGB). Minderjährige Kinder haben immer einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, hingegen volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr nur unter bestimmten Voraussetzungen (Kindesunterhalt). Unabhängig von einem akuten Scheidungsfall können in bestimmten Fällen auch Kinder gegenüber ihren Eltern und sogar die Enkel gegenüber den Großeltern unterhaltspflichtig sein (Elternunterhalt).
Ob und wie sehr Sie zu Unterhaltsleistungen verpflichtet werden können, hängt neben der Bedürftigkeit und dem Bedarf der unterhaltsberechtigten Person auch von Ihrer Leistungsfähigkeit ab, von Ihrem Einkommen also, das unterhaltsrechtlich relevant ist.
Gerne berate ich Sie eingehender über mögliche Unterhaltsverpflichtungen, die bei einer Trennung und Scheidung auf Sie zukommen können, und berechne deren voraussichtliche Höhe für Ihren individuellen Fall. Als Fachanwalt für Familienrecht und zertifizierte Mediatorin habe ich bereits viele Scheidungen konfliktlos über die Bühne gebracht und kann Ihnen daher mit einer umfassenden Einschätzung Ihrer Lebenssituation zur Seite stehen, die sich aus langjähriger Berufserfahrung speist (seit 1995).
Die Unterhaltsleistungen bei Scheidungsunterhalt orientieren sich an dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, das sich aus den verschiedenen Einkünften ergibt. Hierzu gehören unter anderem
Selbstverständlich sind aber auch abzugsfähige Positionen wie beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen in Form von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, gegebenenfalls auch weitere Positionen wie Altersvorsorgeaufwendungen, Gewerkschaftsbeiträge oder Beiträge für Berufsverbände von den Einkünften abzuziehen. Strittig ist oft weniger, wer unterhaltsberechtigt ist, sondern vielmehr, wie hoch die jeweiligen Ansprüche ausfallen sollen. Hier ist es sinnvoll, von vornherein einen Rechtsanwalt mit Fachexpertise zu konsultieren, der Sie sachverständig berät und Ihre Interessen durchsetzt. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder direkt über diese Webseite für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Lebenssituation.
Grundsätzlich gilt, dass das in § 1684 BGB normierte Umgangsrecht gleichermaßen das Recht des Kindes auf Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil wie auch das Recht des jeweiligen Elternteiles zum Umgang mit dem Kind in Kiel bedeutet. In streitigen Fällen kann das Familiengericht über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts entscheiden, bzw. es näher ausgestalten.
Mit Beschluss vom 17.9.2016 (AZ: 1 BvR 1547 / 16) hat das Bundesverfassungsgericht konkrete Ausführungen sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Umgangs gemacht. Danach können die Familiengerichte das gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Umgangsrecht für längere Zeit einschränken oder ausschließen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
In diesem Rahmen kommt dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu.
Damit misst das Bundesverfassungsgericht dem ablehnenden Willen des Kindes maßgebliche Bedeutung zu. Denn die Nichtbeachtung eines ablehnenden Kindeswillens kann im Umgangsverfahren zu einer Kindeswohlgefährdung führen. Allerdings führt nicht jeder ablehnende Kindes würde zu einem Umgangsausschluss. Vielmehr kommt es auf die Qualität des Kindeswillens an. Dieser sollte grundsätzlich Beachtung finden, wenn er autonom, intensiv, stabil und zielorientiert ist. Dagegen kann er unbeachtlich sein, wenn er manipuliert wurde, daher nicht den wahren Bindungsverhältnissen entspricht und die Nichtbefolgung des Kindeswillens nicht ihrerseits zu einer Kindeswohlgefährdung führt.
„Der nachhaltig ablehnende Wille eines zwölfjährigen Kindes kann regelmäßig nicht ohne Kindeswohlgefährdung überwunden werden.“
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von Mandanten aus Kiel zur Unterstützung von Frau Keller