Ausgehend von ca. 3 Millionen Alleinerziehenden in Deutschland betreuen über 60 % dieser Personen minderjährige Kinder. Dadurch, dass diese Elternteile völlig auf sich alleine gestellt sind, entstehen häufig finanzielle Probleme. Die alleinerziehenden Eltern sind angewiesen auf Unterhaltsleistungen vom anderen Elternteil. Für den Fall, dass dieser Elternteil entweder nicht leistungsfähig ist oder einfach keine Unterhaltsleistungen erbringt, soll der Staat Entlastung für die Alleinerziehenden schaffen.
Genaue Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz
Durch Unterhaltsvorschussleistungen, die Sozialleistungen sind, fängt der Staat die Bedürftigkeit minderjähriger Kinder auf.
Bis zum 30.6.2017 waren Unterhaltsvorschussleistungen entsprechend § 1 UVG lediglich auf einen Zahlungszeitraum von sechs Jahren (72 Monate) und die Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes begrenzt.
Ab dem 1.7.2017 trat eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes in Kraft, die folgendes vorsah:
- Kinder zwischen zwölf und einschließlich 17 Jahren erhalten auch Unterhaltsvorschuss, sofern sie nicht auf Leistungen nach SGB II angewiesen sind , bzw. der Elternteil durch den SGB II Bezug mindestens 600 € brutto einnimmt.
- Die Auszahlung ist nicht mehr auf 72 Monate beschränkt. Kinder erhalten seit der Reform bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss.
Zuständig ist das Jugendamt für den Unterhaltsvorschuss, genauer gesagt die Unterhaltsvorschusskasse.
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Laut Unterhaltsvorschussgesetz ist ein Antrag zu stellen, um den Unterhaltsvorschuss zu erhalten. Hier sind diverse Unterlagen mit einzureichen: Geburtsurkunde des Kindes, Kopie des Personalausweises des Antragstellers, Aufenthaltstitel, Unterhaltstitel, Nachweis über Unterhaltszahlungen, Vaterschaftsanerkennung, Scheidungsbeschluss, Gehaltsnachweise der letzten zwölf Monate. Falls die Entscheidung der Unterhaltsvorschusskasse negativ ausfällt, kann der Antragsteller binnen von vier Wochen Widerspruch dagegen erheben.
Dieses muss in Schriftform oder persönlich zur Niederschrift er folgen. Sofern auch dieser Widerspruch ohne Erfolg bleibt, ist die nächste Instanz ein Verfahren beim Verwaltungsgericht.
Für den Fall, dass Sie im Hinblick auf Unterhaltsvorschussleistungen in Regress genommen werden, sollten Sie immer eine Fachanwältin für Familienrecht in Anspruch nehmen, zumal bei der Berechnung viele Faktoren zu berücksichtigen sind, die ein juristischer Laie nicht weiß und nicht wissen kann.
Die gezahlten Leistungen werden im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges vom Jugendamt gegenüber dem eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert. Daher heißt es auch „Unterhaltsvorschuss“.
So regelt § 7 UVG beim Unterhaltsvorschuss die Rückzahlung wie folgt:
In der unterhaltspflichtige Elternteil muss den Vorschuss an das Jugendamt zurückzahlen, sofern er leistungsfähig ist. Er kann nur für den Zeitraum in Regress genommen werden, in dem er auch Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatte bzw. er belehrt wurde, dass er für die gezahlten Leistungen in Regress genommen werden kann.
Die Verjährungsfristen belaufen sich auf drei Jahre. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darüber hinaus muss der unterhaltspflichtige Elternteil Kenntnis erlangt haben und entsprechend belehrt worden sein.
Erhält der Unterhaltsschuldner keine Kenntnisse, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. Sofern ein rechtskräftiger oder vollstreckbarer Titel für diesen Zeitraum vorliegt, verjährt die Angelegenheit erst nach 30 Jahren.
Gibt der Unterhaltsschuldner an, nicht leistungsfähig zu sein, so liegt ihm hier für die Beweispflicht. Gegebenenfalls – beispielsweise wenn der Unterhaltsschuldner seine geringen Einkünfte selbst durch schuldhaftes Handeln verursacht hat – kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden mit der Folge, dass er zur Rückzahlung verpflichtet wird.