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Kindesunterhalt
Anwalt Familienrecht Kiel
Frauke Keller
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Wie berechne ich den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle?
Grundsätzlich sind beide Elternteile zum Unterhalt ihrer Kinder verpflichtet. Zu Unterhaltszahlungen ist entsprechend seiner Einkommensverhältnisse allerdings nur der Elternteil verpflichtet, der die Kinder nicht betreut (der Barunterhalt). Denn der andere Elternteil, bei dem das Kind wohnt, übernimmt bereits Kosten und Logis (der Naturalunterhalt).
In der sogenannten Düsseldorfer Tabelle sind Leitlinien und Standardwerte für den Unterhaltsbedarf von Kindern festgelegt, die Familiengerichte in Kiel und Flensburg zur Orientierung heranziehen. Um anhand dieser Tabelle eine Unterhaltsberechnung anzustellen, bedarf es weiterer Angaben, über die wir gern gemeinsam sprechen können. Wichtig ist unter anderem, wie viel der Unterhaltspflichtige verdient und ob das unterhaltsberechtigte Kind volljährig oder minderjährig ist.
Das paritätische Wechselmodell (50:50 Betreuung)
Kaum eine Frage beschäftigt Familiengerichte im Kindschaftsrecht seit einigen Jahren mehr, als die der hälftigen Betreuung der gemeinsamen Kinder nach Trennung oder Scheidung, dem so genannten Wechselmodell. Regelmäßig kommen Mandanten und Mandantinnen mit entsprechenden Fragen hierher zu mir.
- Was sagt das BGH zum paritätischen Wechselmodell?
- Gesetzesänderung: Wird das Wechselmodell zum Regelfall?
- Pro Wechselmodell? Es kommt drauf an!
- Entscheidungen nach wie vor als Familie treffen.
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Unterhaltsvorschuss
Ausgehend von ca. 3 Millionen Alleinerziehenden in Deutschland betreuen über 60 % dieser Personen minderjährige Kinder. Dadurch, dass diese Elternteile völlig auf sich alleine gestellt sind, entstehen häufig finanzielle Probleme. Die alleinerziehenden Eltern sind angewiesen auf Unterhaltsleistungen vom anderen Elternteil. Für den Fall, dass dieser Elternteil entweder nicht leistungsfähig ist oder einfach keine Unterhaltsleistungen erbringt, soll der Staat Entlastung für die Alleinerziehenden schaffen.
Genaue Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz
Durch Unterhaltsvorschussleistungen, die Sozialleistungen sind, fängt der Staat die Bedürftigkeit minderjähriger Kinder auf.
Bis zum 30.6.2017 waren Unterhaltsvorschussleistungen entsprechend § 1 UVG lediglich auf einen Zahlungszeitraum von sechs Jahren (72 Monate) und die Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes begrenzt.
Ab dem 1.7.2017 trat eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes in Kraft, die folgendes vorsah:
- Kinder zwischen zwölf und einschließlich 17 Jahren erhalten auch Unterhaltsvorschuss, sofern sie nicht auf Leistungen nach SGB II angewiesen sind , bzw. der Elternteil durch den SGB II Bezug mindestens 600 € brutto einnimmt.
- Die Auszahlung ist nicht mehr auf 72 Monate beschränkt. Kinder erhalten seit der Reform bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss.
Zuständig ist das Jugendamt für den Unterhaltsvorschuss, genauer gesagt die Unterhaltsvorschusskasse.
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Laut Unterhaltsvorschussgesetz ist ein Antrag zu stellen, um den Unterhaltsvorschuss zu erhalten. Hier sind diverse Unterlagen mit einzureichen: Geburtsurkunde des Kindes, Kopie des Personalausweises des Antragstellers, Aufenthaltstitel, Unterhaltstitel, Nachweis über Unterhaltszahlungen, Vaterschaftsanerkennung, Scheidungsbeschluss, Gehaltsnachweise der letzten zwölf Monate. Falls die Entscheidung der Unterhaltsvorschusskasse negativ ausfällt, kann der Antragsteller binnen von vier Wochen Widerspruch dagegen erheben.
Dieses muss in Schriftform oder persönlich zur Niederschrift er folgen. Sofern auch dieser Widerspruch ohne Erfolg bleibt, ist die nächste Instanz ein Verfahren beim Verwaltungsgericht.
Für den Fall, dass Sie im Hinblick auf Unterhaltsvorschussleistungen in Regress genommen werden, sollten Sie immer eine Fachanwältin für Familienrecht in Anspruch nehmen, zumal bei der Berechnung viele Faktoren zu berücksichtigen sind, die ein juristischer Laie nicht weiß und nicht wissen kann.
Die gezahlten Leistungen werden im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges vom Jugendamt gegenüber dem eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert. Daher heißt es auch „Unterhaltsvorschuss“.
So regelt § 7 UVG beim Unterhaltsvorschuss die Rückzahlung wie folgt:
In der unterhaltspflichtige Elternteil muss den Vorschuss an das Jugendamt zurückzahlen, sofern er leistungsfähig ist. Er kann nur für den Zeitraum in Regress genommen werden, in dem er auch Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatte bzw. er belehrt wurde, dass er für die gezahlten Leistungen in Regress genommen werden kann.
Die Verjährungsfristen belaufen sich auf drei Jahre. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darüber hinaus muss der unterhaltspflichtige Elternteil Kenntnis erlangt haben und entsprechend belehrt worden sein.
Erhält der Unterhaltsschuldner keine Kenntnisse, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. Sofern ein rechtskräftiger oder vollstreckbarer Titel für diesen Zeitraum vorliegt, verjährt die Angelegenheit erst nach 30 Jahren.
Gibt der Unterhaltsschuldner an, nicht leistungsfähig zu sein, so liegt ihm hier für die Beweispflicht. Gegebenenfalls – beispielsweise wenn der Unterhaltsschuldner seine geringen Einkünfte selbst durch schuldhaftes Handeln verursacht hat – kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden mit der Folge, dass er zur Rückzahlung verpflichtet wird.
Folgende Unterhaltsvorschuss-
leistungen werden aktuell gewährt:
- Bis zum 6. Geburtstag: 160,00 €
- bis zum 12. Geburtstag 221,00 €
- bis zum 18. Geburtstag 282,00 €.
Zum 1.1.2019 gab es eine Anpassung der Werte für den Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle, daher hat sich auch der Mindestunterhalt und somit auch der Unterhaltsvorschuss erfüllt. Die Erhöhung basiert auf der Anhebung des Grundfreibetrages sowie der Anhebung des Kindergeldes und Kinderzuschlags.
Rückforderungsquoten der Bundesländer:
Bisher lagen die Rückforderungsquoten in den vergangenen Jahren in Deutschland im Durchschnitt bei 20 %.
Vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung ab dem 1.7.2017 und den sich hieraus ergebenden hohen Unterhaltsvorschussleistungen, ist davon auszugehen, dass die Jugendämter derzeit dabei sind, aufzubereiten, von wem sie die geforderten Unterhaltsvorschussleistungen zurückerhalten können. Es ist insofern schon jetzt absehbar, dass eine Welle von Rückforderungsansprüchen durch die Jugendämter erfolgen wird. In jedem Fall ist es hier wichtig, zuverlässig anwaltlich vertreten zu werden durch eine Fachanwalt für Familienrecht.
Insbesondere ist wichtig, fristgerecht auf die Anfrage der Jugendämter zu reagieren, um kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.