Kindesunterhalt

Anwalt Familienrecht Kiel

Frauke Keller

Familienrechtskanzlei Kiel Frauke Keller

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Wie berechne ich den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle?

Grundsätzlich sind beide Elternteile zum Unterhalt ihrer Kinder verpflichtet. Zu Unterhaltszahlungen ist entsprechend seiner Einkommensverhältnisse allerdings nur der Elternteil verpflichtet, der die Kinder nicht betreut (der Barunterhalt). Denn der andere Elternteil, bei dem das Kind wohnt, übernimmt bereits Kosten und Logis (der Naturalunterhalt).

In der sogenannten Düsseldorfer Tabelle sind Leitlinien und Standardwerte für den Unterhaltsbedarf von Kindern festgelegt, die Familiengerichte in Kiel und Flensburg zur Orientierung heranziehen. Um anhand dieser Tabelle eine Unterhaltsberechnung anzustellen, bedarf es weiterer Angaben, über die wir gern gemeinsam sprechen können. Wichtig ist unter anderem, wie viel der Unterhaltspflichtige verdient und ob das unterhaltsberechtigte Kind volljährig oder minderjährig ist.

Das paritätische Wechselmodell (50:50 Betreuung)

Kaum eine Frage beschäftigt Familiengerichte im Kindschaftsrecht seit einigen Jahren mehr, als die der hälftigen Betreuung der gemeinsamen Kinder nach Trennung oder Scheidung, dem so genannten Wechselmodell.
Regelmäßig kommen Mandanten und Mandantinnen mit entsprechenden Fragen hierher zu mir.

  • Was sagt das BGH zum paritätischen Wechselmodell?
  • Gesetzesänderung: Wird das Wechselmodell zum Regelfall?
  • Pro Wechselmodell? Es kommt drauf an!
  • Entscheidungen nach wie vor als Familie treffen.

Was sagt eigentlich das BGH zum Wechselmodell?

Nachdem die Diskussion durch den Beschluss des BGH vom 1.2.2017 (XII ZB 601 / 15) in welchem er sich über rechtliche Fragen des
sogenannten Wechselmodells oder Doppelresidenzmodells äußert, verstärkt wurde, besteht großer Aufklärungsbedarf hinsichtlich des Hintergrundes jedweder Entscheidungen.

Oftmals sind es die Väter, die frohlocken mit Schlagzeilen wie: „Jetzt kann man das Wechselmodell einklagen“.
So einfach ist es dann am Ende aber auch nicht.

Denn der BGH hat lediglich erklärt, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, vom Gesetz nicht ausgeschlossen ist.

In den meisten Fällen ist es so, dass ein Elternteil das Wechselmodell installieren möchte und der andere Teil nicht. Hier gilt es von Anbeginn mit größter Sorgfalt mit seiner Anwältin zu klären, wie vorgegangen werden sollte. Leider ist es so, dass gelegentlich bei demjenigen, der das Wechselmodell installieren möchte, auch noch andere Interessen als nur das Kindeswohl mitschwingen, seien es monetäre Gründe oder aber einfach der Wunsch seinem Ex-Partner weh zu tun. Auch umgekehrt kann die strikte Verweigerungshaltung gegen eine Mehrbetreuung des anderen Teils von diesen Aspekten geleitet sein.

Letztendlich führt weder das vehemente erstreiten noch das verweigern einer gemeinschaftlichen Kinderbetreuung zum Ziel, in einem Gerichtsverfahren sind beide Strategien sogar eher gefährlich. Gerichte neigen dann manchmal sogar dazu, die Erziehungseignung eines oder beider Elternteile gänzlich infrage zu stellen. Sind bei einem der Eltern die oben genannten Tendenzen zu erkennen, sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.

Hier muss dann der Einzelfall genau analysiert und die richtige Strategie gefunden werden. Denn in jedem Fall steht das Wohl des Kindes im Vordergrund, und dies sollte entsprechend herausgearbeitet werden.

Die FDP ist für das Wechselmodell, es soll sogar gesetzlich verankert werden.

Neu ist in diesem Zusammenhang der Vorstoß der FDP. Die Partei hat im Bundestag im März 2018 einen Antrag eingebracht, mit dem Ziel die Einführung des Wechselmodells als Regelfall bei Trennung der Eltern gesetzlich zu verankern. Gerade viele Väter befürworten dies. „Wir wollen, dass das Wechselmodell, wenn die Eltern keine andere einvernehmliche Regelung finden, zum Regelfall wird.“

Die aktuelle Problematik wird damit jedoch nur verlagert, letztendlich bleibt die Diskussion streitiger Eltern dann im Kern gleich und auch hier müssten dann Gerichte wieder darüber entscheiden, ob das Wechselmodell bei erheblichen Differenzen der Kindeseltern dem Wohl des Kindes entspricht.

Familienrecht in Kiel | Wechselmodell – JA oder NEIN?

Oft werde ich von Mandantin dann gefragt, ob ich als Rechtsanwältin für oder gegen das Wechselmodell sei und dann antworte ich wie jeder gute Jurist: „Es kommt drauf an“.
Denn denjenigen Eltern, welche sich nicht über die wesentlichen Aspekte der Erziehung einig sind, ist ein Wechselmodell nicht anzuraten, denn es kann die ohnehin schwierige Trennungssituation für das Kind unter Umständen noch verschlimmern.
Hier haben es oft sogar Familiengerichte schwer, den Kern der Problematik zu erkennen, und kommen zu teils wenig nachvollziehbaren Entscheidungen.

Wie hätten wir als Familie entschieden?

Für Eltern, die sich in Erziehungsfragen überwiegend einig sind und hierüber auch sachgerecht kommunizieren können, ist das Wechselmodell durchaus eine Alternative, aber eben auch nur eine von vielen Möglichkeiten seine Kinder trotz Trennung gemeinsam zu betreuen, Zu erziehen und glücklich aufwachsen zu sehen. Denn eines gebe ich in diesem Zusammenhang meinen Mandanten immer zu bedenken. Eltern bleiben trotz Trennung oder Scheidung in Bezug auf Ihre gemeinsamen Kinder eine Familie und zwar bis ans eigene Lebensende.

Insofern sollten sich Eltern bei ihrer Umgangsentscheidung nur davon leiten lassen, wie man als Eltern und als Familie entschieden hätte und nicht als Einzelindividuum. Zugegeben dies ist – gerade in einer frischen Trennungssituation – für die Eltern recht schwer und wird auch nicht immer sofort gelingen. Aber wie gesagt: „Es kommt darauf an.“

Unterhaltsvorschuss

Ausgehend von ca. 3 Millionen Alleinerziehenden in Deutschland betreuen über 60 % dieser Personen minderjährige Kinder. Dadurch, dass diese Elternteile völlig auf sich alleine gestellt sind, entstehen häufig finanzielle Probleme. Die alleinerziehenden Eltern sind angewiesen auf Unterhaltsleistungen vom anderen Elternteil. Für den Fall, dass dieser Elternteil entweder nicht leistungsfähig ist oder einfach keine Unterhaltsleistungen erbringt, soll der Staat Entlastung für die Alleinerziehenden schaffen.

Genaue Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz

Durch Unterhaltsvorschussleistungen, die Sozialleistungen sind, fängt der Staat die Bedürftigkeit minderjähriger Kinder auf.

Bis zum 30.6.2017 waren Unterhaltsvorschussleistungen entsprechend § 1 UVG lediglich auf einen Zahlungszeitraum von sechs Jahren (72 Monate) und die Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes begrenzt.

Ab dem 1.7.2017 trat eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes in Kraft, die folgendes vorsah:

  • Kinder zwischen zwölf und einschließlich 17 Jahren erhalten auch Unterhaltsvorschuss, sofern sie nicht auf Leistungen nach SGB II angewiesen sind , bzw. der Elternteil durch den SGB II Bezug mindestens 600 € brutto einnimmt.
  • Die Auszahlung ist nicht mehr auf 72 Monate beschränkt. Kinder erhalten seit der Reform bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss.

Zuständig ist das Jugendamt für den Unterhaltsvorschuss, genauer gesagt die Unterhaltsvorschusskasse.

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Laut Unterhaltsvorschussgesetz ist ein Antrag zu stellen, um den Unterhaltsvorschuss zu erhalten. Hier sind diverse Unterlagen mit einzureichen: Geburtsurkunde des Kindes, Kopie des Personalausweises des Antragstellers, Aufenthaltstitel, Unterhaltstitel, Nachweis über Unterhaltszahlungen, Vaterschaftsanerkennung, Scheidungsbeschluss, Gehaltsnachweise der letzten zwölf Monate. Falls die Entscheidung der Unterhaltsvorschusskasse negativ ausfällt, kann der Antragsteller binnen von vier Wochen Widerspruch dagegen erheben.

Dieses muss in Schriftform oder persönlich zur Niederschrift er folgen. Sofern auch dieser Widerspruch ohne Erfolg bleibt, ist die nächste Instanz ein Verfahren beim Verwaltungsgericht.

Für den Fall, dass Sie im Hinblick auf Unterhaltsvorschussleistungen in Regress genommen werden, sollten Sie immer eine Fachanwältin für Familienrecht in Anspruch nehmen, zumal bei der Berechnung viele Faktoren zu berücksichtigen sind, die ein juristischer Laie nicht weiß und nicht wissen kann.

Die gezahlten Leistungen werden im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges vom Jugendamt  gegenüber dem eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert. Daher heißt es auch „Unterhaltsvorschuss“.

So regelt § 7 UVG beim Unterhaltsvorschuss die Rückzahlung wie folgt:

In der unterhaltspflichtige Elternteil muss den Vorschuss an das Jugendamt zurückzahlen, sofern er leistungsfähig ist. Er kann nur für den Zeitraum in Regress genommen werden, in dem er auch Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatte bzw. er belehrt wurde, dass er für die gezahlten Leistungen in Regress genommen werden kann.

Die Verjährungsfristen belaufen sich auf drei Jahre. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darüber hinaus muss der unterhaltspflichtige Elternteil Kenntnis erlangt haben und entsprechend belehrt worden sein.

Erhält der Unterhaltsschuldner keine Kenntnisse, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. Sofern ein rechtskräftiger oder vollstreckbarer Titel für diesen Zeitraum vorliegt, verjährt die Angelegenheit erst nach 30 Jahren.

Gibt der Unterhaltsschuldner an, nicht leistungsfähig zu sein, so liegt ihm hier für die Beweispflicht. Gegebenenfalls – beispielsweise wenn der Unterhaltsschuldner seine geringen Einkünfte selbst durch schuldhaftes Handeln verursacht hat – kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden mit der Folge, dass er zur Rückzahlung verpflichtet wird.

Folgende Unterhaltsvorschuss-
leistungen werden aktuell gewährt:

  • Bis zum 6. Geburtstag: 160,00 €
  • bis zum 12. Geburtstag 221,00 €
  • bis zum 18. Geburtstag  282,00 €.

Zum 1.1.2019 gab es eine Anpassung der Werte für den Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle, daher hat sich auch der Mindestunterhalt und somit auch der Unterhaltsvorschuss erfüllt. Die Erhöhung basiert auf der Anhebung des Grundfreibetrages sowie der Anhebung des Kindergeldes und Kinderzuschlags.

Rückforderungsquoten der Bundesländer:

Bisher lagen die Rückforderungsquoten in den vergangenen Jahren in Deutschland im Durchschnitt bei 20 %.

Vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung ab dem 1.7.2017 und den sich hieraus ergebenden hohen Unterhaltsvorschussleistungen, ist davon auszugehen, dass die Jugendämter derzeit dabei sind, aufzubereiten, von wem sie die geforderten Unterhaltsvorschussleistungen zurückerhalten können. Es ist insofern schon jetzt absehbar, dass eine Welle von Rückforderungsansprüchen durch die Jugendämter erfolgen wird. In jedem Fall ist es hier wichtig, zuverlässig anwaltlich vertreten zu werden durch eine Fachanwalt für Familienrecht.

Insbesondere ist wichtig, fristgerecht auf die Anfrage der Jugendämter zu reagieren, um kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Rufen Sie mich gern für eine kostenfreie Ersteinschätzung an! Ich freue mich auf Ihre Nachricht.