Bei einem Scheidungsverfahren entstehen Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren.
Beide richten sich zunächst nach dem dreifachen Nettogehalt beider Ehegatten zuzüglich der Anzahl der erworbenen Rentenanwartschaften, pro Anrecht jeweils 10 % vom Verfahrenswert für die Scheidung.
Beispiel: Der Ehemann verdient 2.500,00 € netto, die Ehefrau 1.000,00 € netto, sie haben beide je ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung.
2.500,00 € x 3 zzgl. 1.000,00 € x 3 = 10.500,00 € zuzüglich 2 x 10 % hiervon.
Es ergibt sich ein Wert für das Scheidungsverfahren in Höhe von |
12.600,00 € |
Die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren ergeben sich nach diesem Wert aus der Schwarzwälder Gebührentabelle, hier:
1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von |
785,20 € |
1,2 Terminsgebühr in Höhe von |
724,80 € |
Post- und Telekommunikationspauschale |
20,00 € |
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer
Rechtsanwaltsgebühren |
1.820,70 € brutto |
Gerichtsgebühren |
534,00 € netto |
Neuerdings berücksichtigen die Familiengerichte auch die vermögensrechtliche Position der Eheleute. Hiernach wird in den mündlichen Verhandlungsterminen zur Scheidung von den Richtern und Richterinnen gefragt. Gerichte orientieren sich an der Rechtsprechung des OLG Schleswig, wonach ein Vermögensfreibetrag von 30.000,00 € für jeden Ehegatten angesetzt wird, sodann 10 % von dem übrigen Vermögen Berücksichtigung findet.
Beispiel: Die Ehefrau hat ein halbes Haus, Wert nach Abzug von Verbindlichkeiten 50.000,00 € abzüglich eines schon Vermögens in Höhe von 30.000,00 €, verbleibt 20.000,00 €, hiervon 10 % ergibt 2.000,00 €. Damit erhöht sich der Verfahrenswert für die Scheidung entsprechend des zuerst genannten Beispiels um 2.000,00 € auf:
Da nach der Tabelle kein Gebührensprung erfolgt, verbleibt es bei den oben genannten Kosten.