Zugewinn & Erbschaft bei Scheidung

Die Fakten
und Rechtsirrtümer

Wir klären Sie in Ihrer Scheidung auf!

Zugewinn bei Scheidung

Warum spielt der Zugewinn bei Scheidung eine so große Rolle?

Bedeutung von Zugewinn

Was bedeutet Zugewinn überhaupt?

Fakten & Rechtsirrtümer

Frauke Keller Fachanwältin für Familienrecht in Kiel beantwortet Ihre Fragen

Leider haben viele Menschen eine zumindest teilweise falsche Vorstellung, was der Begriff der Zugewinngemeinschaft bedeutet. Sie befürchten beispielsweise, dass sie ihre Erbschaft bei der Scheidung teilen müssen oder sie andere bereits vor der Ehe erworbene Vermögenswerte verlieren. Wir möchten deshalb mit einigen populären Rechtsirrtümern aufräumen und erklären nachfolgend die Rechtslage.

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Hinweis: Dies ersetzt kein ganzheitliches Beratungsgespräch.

Warum spielt der Zugewinngemeinschaft bei Scheidung eine so große Rolle?

Wer auch ohne Ehevertrag bei einer späteren Scheidung „auf Nummer sicher gehen“ möchte, legt vor der Hochzeit ein Vermögensverzeichnis mit dem Stand zum Datum der Eheschließung an. Dieses Verzeichnis sollten optimalerweise beide Ehepartner/-innen unterzeichnen, damit es später keinen Streit über den Inhalt gibt. Eine noch bessere Alternative ist eine notarielle Beglaubigung. Das jeweilige Anfangsvermögen wird durch die Eheschließung auch bei der Zugewinngemeinschaft nicht zum Gemeinschaftsvermögen!
Die sogenannte Zugewinngemeinschaft ist der Güterstand, der in Deutschland automatisch in Kraft tritt, wenn die Heiratenden keine andere Regelung in einem Ehevertrag treffen. Das leitet sich aus dem Paragrafen 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab. Leider hat die Mehrheit der Heiratswilligen die Vorteile eines Ehevertrags noch nicht erkannt und muss deshalb die gesetzlichen Regelungen zur Zugewinngemeinschaft beachten.

Sie möchten sich und ihr Vermögen mit einem Ehevertrag für den Fall einer späteren Scheidung absichern oder nicht die als Regelfall verwendete Zugewinngemeinschaft als Güterstand wählen? Unsere Fachanwältin für Familienrecht in Kiel berät Sie gern!

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Was bedeutet Zugewinn überhaupt?

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen beider Ehepartner/-innen. Diese Differenz kann sowohl positiv als auch negativ ausfallen. Für die Berechnung des Anfangsvermögens ist das Datum der Eheschließung entscheidend. Maßgeblich für das Endvermögen ist der Zeitpunkt der Trennung. Das deutsche Familienrecht stellt verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Sie finden sich im Paragrafen 1379 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die gegenseitige Auskunftspflicht über das Vermögen regelt. Danach ist auch eine Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vor der Auflösung der Ehe durch einen Aufhebungsbeschluss oder ein Scheidungsurteil des zuständigen Familiengerichts möglich. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist die räumliche und wirtschaftliche Trennung der Scheidungswilligen.

Wie wird eine Erbschaft bei Scheidung einer Zugewinngemeinschaft behandelt?

Aus Erbschaften erworbenes Vermögen genießt bei der Scheidung eine besondere Rolle. Ein vor der Eheschließung angefallenes Erbe gehört zum Anfangsvermögen und muss deshalb auch beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht geteilt werden. Das ist den meisten Scheidungswilligen klar. Aber was ist mit einem Erbe bei Scheidung, wenn es ein/e Ehepartner/-in während der Ehezeit erhalten hat? Die gute Nachricht für die Erbinnen und Erben ist, dass diese Erbschaft aufgrund der rechtlichen Sonderstellung ebenfalls dem Anfangsvermögen und nicht dem Zugewinn zugerechnet wird. Wer die Rechtsgrundlage dafür sucht, wird im Paragrafen 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fündig. Er besagt, dass für Schenkungen an eine/n Ehepartner/-in die gleichen Sonderregelungen angewendet werden. Das Fazit lautet, dass Erbschaften und Schenkungen bei einer Teilung der Vermögen bei einer Scheidung immer der Person allein gehören, die diese Vermögenswerte erhalten hat.

Erbschaft bei Scheidung: Nachweispflicht beachten!

Wer eine Erbschaft bei der Scheidung nicht teilen möchte, ist immer in der Beweispflicht. Sie ergibt sich aus den Regelungen des Paragrafen 1379 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Vorlage von Belegen fordert. Als Nachweis verwendbare Belege sind neben dem Vermögensverzeichnis zum Termin der Eheschließung beispielsweise Testamente und Erbscheine sowie Bescheide der Finanzämter zur Veranlagung der Erbschaftssteuer geeignet. Auch Erbverträge, Schenkungsurkunden sowie Kontoauszüge über ein erhaltenes Bargelderbe oder Bargeschenke sind als Beweise anerkannte Belege. Bei der Vorlage von Kontoauszügen kommt es vor allem auf die korrekte Deklaration der Gutschriften über die Angabe des Betreffs an.

Für Immobilien gelten spezielle Regelungen beim Zugewinn

Wenn Immobilien als Erbschaft bei der Scheidung berücksichtigt werden müssen, kommt es stets auf die Bedingungen des jeweiligen Einzelfalls an. Der Wert der Immobilie (unabhängig von der Art) zum Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung wird komplett dem Anfangsvermögen der oder des Begünstigten zugerechnet. Eine Teilung dieses Vermögenswerts über den Ausgleich des Zugewinns erfolgt also nicht. Doch die Praxis macht eine spezielle Behandlung von Immobilien erforderlich. Meistens stecken die Ehepaare Geld und Zeit in geerbte oder geschenkte Immobilien, sodass deren Wert bis zum Zeitpunkt der Scheidung steigt. Der Umfang dieser Wertsteigerung unterliegt dem Zugewinnausgleich und macht deshalb eine Ausgleichsforderung auf der Basis des Paragrafen 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs möglich. Das belegen zwei kleine Rechenbeispiele.

Herr Müller erbt während der Ehe ein Eigenheim:

  • Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbes = 150.000 Euro
  • Maßnahmen zur Wertsteigerung während der Ehe = 50.000 Euro
  • Wert der Immobilie als Endvermögen = 200.000 Euro
  • Zugewinnanteil = 50.000 Euro
  • Ausgleichsforderung, die der Ehefrau zusteht = 25.000 Euro

Herr Müller bringt ein Eigenheim als Anfangsvermögen in die Ehe ein:

  • Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Eheschließung = 150.000 Euro
  • Maßnahmen zur Wertsteigerung während der Ehe = 0 Euro
  • Wert der Immobilie als Endvermögen = 150.000 Euro
  • Zugewinnanteil = 0 Euro
  • Ausgleichsforderung, die der Ehefrau zusteht = 0 Euro

Wertsteigerungen, die sich aus der allgemeinen Marktlage bei den Immobilienpreisen ergeben, werden gesondert behandelt. Dabei entscheiden die Gerichte mit Blick auf die Einzelfälle.

Vermögen bei Scheidung: Für DDR-Ehen gelten besondere Bestimmungen!

Wer in der ehemaligen DDR geheiratet hat, muss auch mehr als drei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung noch Besonderheiten beachten. Dabei spielen die Paragrafen 39 und 40 des Familiengesetzbuchs der ehemaligen DDR die wichtigste Rolle. Es geht als Grundsatz von einer hälftigen Teilung der zum Scheidungszeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte aus, sieht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch eine ungleiche Verteilung vor. Zu diesen Aspekten gehört beispielsweise die alleinige Erziehung gemeinsamer Kinder. Eine begünstigte Behandlung von Schenkungen und Erbschaften bei Scheidung ist nicht vorgesehen, sofern diese vor dem 3. Oktober 1990 angefallen sind. Nach diesem Datum erhaltene Erbschaften und Schenkungen werden nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Zugewinngemeinschaft behandelt.

Sie haben Fragen zum Zugewinn oder der Behandlung einer Erbschaft bei Scheidung oder benötigen Hilfe bei der Erstellung der Verzeichnisse zum Anfangs- und Endvermögen? Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei für Familienrecht in Kiel! Wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen im Ernstfall auch sehr kurzfristig zur Verfügung.

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