Die Scheidung Kosten im Blick behalten. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens bestimmen sich grundsätzlich nach den jeweiligen dreifachen aufaddierten Nettoeinkommen beider Eheleute. Hierzu ein Beispiel mit Nettogehältern:
Ehemann: 2000,00 € || Ehefrau: 1000,00 € || Insgesamt: 3000,00 € Der Gegenstandswert beträgt somit 9000,00 € (Gesamteinkommen x 3 Monate)
Hinzukommt je auszugleichende Versorgungsanwartschaft jeweils 10 % von dem Gegenstandswert i.H.v. 9000,00 €. Bei zwei Anwartschaften ergibt sich damit ein Wert i.H.v. 10.800,00 €. Dementsprechend errechnen sich die Gebühren für das Scheidungsverfahren. Berechnet wird jeweils eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung des mündlichen Verhandlungstermins. Aus den Werten im vorgenannten Beispiel würden sich Gebühren in Höhe von insgesamt 1820,70 € brutto ergeben. Hierin enthalten sind bereits Auslagen und Mehrwertsteuer.
Daneben entstehen noch Gerichtskosten, die sich ebenfalls nach dem ermittelten Gegenstandswert und der aktuellen Gebührentabelle richten. Es entstehen insgesamt zwei Gebühren, die nach obigem Beispiel 534,00 € ausmachen würden.
Sofern ein Ehegatte nur geringfügiges Einkommen hat, besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe geltend zu machen mit der Folge, dass die Staatskasse die Kosten des Scheidungsverfahrens übernimmt.