2. Interner Ausgleich zwischen den Ehegatten
Wird der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, in Anspruch genommen, so kann ein Ausgleich – zumindest teilweise – erfolgen über eine Verrechnung im Unterhalt, eine Nutzungsentschädigung gemäß §f 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB oder über den Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB).
Sofern aber bereits der Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird, kann der Unterhaltsschuldner keine Nutzungsvergütung für die Wohnungsüberlassung verlangen.
Dagegen schuldet der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte eine Nutzungsvergütung, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt.
Zudem gewährt § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Innenverhältnis beide Gesamtschuldner grundsätzlich einen gegenseitigen Ausgleichsanspruch, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wie oben dargelegt, stellt die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Trennung eine Zäsur dar im Sinne einer anderweitigen Bestimmung.
Ein Ehegatte, der nach Trennung und Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung die Wohnung alleine weiter bewohnt, hat daher regelmäßig keinen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Mietzinsraten nach der Trennung.