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Grundsätzlich gilt, dass das in § 1684 BGB normierte Umgangsrecht gleichermaßen das Recht des Kindes auf Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil wie auch das Recht des jeweiligen Elternteiles zum Umgang mit dem Kind in Kiel bedeutet.
In streitigen Fällen kann das Familiengericht über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts entscheiden, bzw. es näher ausgestalten.
Mit Beschluss vom 17.9.2016 (AZ: 1 BvR 1547 / 16) hat das Bundesverfassungsgericht konkrete Ausführungen sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Umgangs gemacht. Danach können die Familiengerichte das gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Umgangsrecht für längere Zeit einschränken oder ausschließen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
In diesem Rahmen kommt dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu.