Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich des der Ehe erworbenen Vermögens. Er dient dazu, alles zu teilen, was an Vermögen während der Ehezeit hinzugekommen ist. Dies funktioniert so: es wird bei jedem Ehegatten einzeln das zum Ende der Ehe an einem Stichtag vorhandene Vermögen festgestellt und hiervon das bei der Eheschließung (Stichtag der standesamtlichen Hochzeit) schon vorhandene Vermögen in Abzug gebracht. Was übrig bleibt, ist der Zugewinn. Hierbei gelten besondere Regeln für Schenkungen und Erbschaften, die als privilegierter Erwerb immer dem Anfangsvermögen zum Tag der standesamtlichen Hochzeit gerechnet werden. In jedem Fall sollte eine Fachanwältin für Familienrecht zur Beratung herangezogen werden.
Wie hoch der Zugewinnausgleich ist, ermittelt sich also durch Vergleich des Endvermögens mit dem Vermögen, das bei der Eheschließung für beide Ehepartner bestand. Der Ehegatte, der mehr hinzugewonnen hat, muss nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Hälfte des Zugewinns an seinen Ex-Ehepartner abgeben.
Zu den im Aktivvermögen zu berücksichtigenden Positionen gehören natürlich auch Verbindlichkeiten auf der Passivseite, die Bestreitensfalle zu belegen sind.
Seit dem 1. September 2009 werden auch Schulden als Vermögenszuwachs berücksichtigt, die ein Ehepartner bei Eheschließung hatte und in der Ehe abtragen konnte.
Entscheidender Stichtag für die Berechnung des Endvermögens und damit für die Bezifferung von Zugewinnausgleichsansprüchen ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten. Manch einer nutzt hier das sogenannte Trennungsjahr, um vor Bekanntgabe des 2. Stichtages Vermögen zu verschieben, damit dieses nicht mehr am Zugewinnausgleich teilhat. Bei der Gefahr einer derartigen loyalen Vermögensverschiebung muss dann der unredliche Ehegatte auch Auskunft zum Vermögen zum Tag der Trennung erteilen, um so zu erreichen, dass eine reale Berechnung möglich ist. Sofern solche Handlungen, die in eine loyale Vermögensverschiebung münden, zu befürchten sind, kann dem mit dem neuen Recht durch die Beantragung eines vorzeitigen Zugewinnausgleiches entgegengewirkt werden. Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist dann schon die Zustellung des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.
Entschließt sich ein Ehepartner dazu, sein Vermögen nach der Trennung und vor dem zugestellten Scheidungsantrag auf eine außenstehende Person zu übertragen, schiebt das bürgerliche Recht ihm einen Riegel vor. Auch hier kommt die Zugewinngemeinschaft bei Scheidung zur Anwendung. Das Vermögen wird nach dem deutschen Scheidungsrecht so behandelt, als hätte es dem übertragenden Ehepartner bei der Scheidung noch gehört.
Wohnten die Eheleute während der Ehe in einer gemeinsam angeschafften Immobilie, muss hinsichtlich der Zugewinngemeinschaft bei Scheidung das Folgende bedacht werden: Ein Zugewinnausgleich ist laut dem Gesetz nur in Geld möglich. Um den Zugewinnausgleich aus einer gemeinsam angeschafften Immobilie zu erhalten, ist es z. B. möglich, dass die Ehepartner das Haus verkaufen und der Kaufpreis hälftig aufgeteilt wird. Bleibt ein Ehepartner in dem Haus wohnen, ist zu ermitteln, in welcher Höhe der andere Ehepartner ausgezahlt wird. Gehen aus der Ehe Kinder hervor, ist es möglich, die Immobilie auf Sohn und Tochter zu übertragen.