Für die Eheaufhebung müssen spezifische Bedingungen erfüllt sein, wie sie im § 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt sind. Dieser Paragraph bezieht sich auf die §§ 1303 ff. BGB, die definieren, unter welchen Bedingungen eine Ehe rechtmäßig geschlossen werden kann (auch als „Ehefähigkeit“ bezeichnet). Wenn z.B. einer der Ehepartner die Ehe eingeht, ohne die erforderliche Ehefähigkeit zu besitzen, wie im Falle eines minderjährigen Partners, kann eine Auflösung der Ehe verlangt werden. Ein weiterer Grund für eine Aufhebung ist, wenn einer der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht geschäftsfähig war.
Darüber hinaus gibt es gesetzliche Ehehindernisse. Laut § 1306 BGB darf jemand, der bereits verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt, keine weitere Ehe schließen. Des Weiteren verbietet § 1307 BGB Eheschließungen zwischen Blutsverwandten, wie zum Beispiel Geschwistern oder direkten Verwandten, sowie zwischen Personen, die durch Adoption miteinander verwandt sind.
Um eine Ehe aufheben zu lassen, müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) detailliert aufgeführt. Nicht jede ungewollte oder unglückliche Ehe kann einfach aufgehoben werden. Es muss nachgewiesen werden, dass einer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufhebungsgründe vorliegt.
Wird eine Ehe aufgehoben, so gilt sie rückwirkend als niemals geschlossen. Das hat sowohl rechtliche als auch finanzielle Konsequenzen für die Beteiligten. Es ist also ratsam, sich im Vorfeld genau zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.