Wann ist eine Eheannullierung möglich?

Annulierung oder Scheidung

WIr klären auf! Die Unterschiede zwischen einer Eheannulierung und einer Ehescheidung

Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen müssen für eine Eheannullierung vorliegen

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Was ist der Unterschied zwischen einer Eheannullierung und einer Ehescheidung?

Frauke Keller Fachanwältin für Familienrecht in Kiel beantwortet Ihre Fragen

Die Eheannullierung und die Ehescheidung sind zwei von drei Möglichkeiten eine Ehe aufzulösen. Nur der Tod eines Ehegatten führt darüber hinaus zur Auflösung der Ehe. Ob eine Annullierung bzw. Aufhebung (juristischer Begriff) oder eine Scheidung sinnvoller ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Es gelten nicht nur unterschiedliche Voraussetzungen für diese beiden Varianten, auch die Rechtsfolgen der Eheauflösung unterscheiden sich.

  • Unterschiedliche Voraussetzungen

Bei der Annullierung muss einer der gesetzlichen Aufhebungsgründe vorliegen. Bei der Scheidung muss ein gesetzlicher Scheidungsgrund vorliegen. Es gelten also unterschiedliche Voraussetzungen.

Eheannullierung: Voraussetzungen der Scheidung:

Eine Scheidung ist nur möglich, wenn die Ehe als gescheitert angesehen wird. Das Scheitern wird angenommen, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen und mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Oder jedenfalls dann, wenn sie schon seit drei Jahren getrennt leben.
Dass die Ehe rechtmäßig geschlossen wurde, wird bei einer Scheidung nicht in Frage gestellt.

Voraussetzungen der Aufhebung:

Die Annullierung bzw. Aufhebung ist nur innerhalb eines Jahres nach Eheschließung möglich. Außerdem muss einer der unten genannten Aufhebungsgründe vorliegen.
Eine Aufhebung ist dann sinnvoll, wenn die Ehe unter Umständen geschlossen wurde, unter denen sie eigentlich nicht hätte geschlossen werden dürfen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Eheverbot vorlag.

Rechtsfolgen der Scheidung:

Bei der Scheidung besteht nach Beendigung der Ehe ein nacheheliches Verhältnis. Demnach müssen die Ehegatten Folgesachen klären. Solche Folgesachen können zum Beispiel die Klärung von Unterhaltszahlungen, dem Zugewinnausgleich oder Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern sein.

Rechtsfolgen der Aufhebung:

Bei der Aufhebung kann auch ein solches nacheheliches Verhältnis zugunsten eines oder beider Ehegatten bestehen. Ganz allgemein formuliert, hat ein unwissender Ehepartner nacheheliche Ansprüche, während ein Ehepartner, der die Aufhebungsgründe kannte, keine Ansprüche geltend machen kann.
Auch eine aufgehobene Ehe gilt nämlich (im Unterschied zur Nichtehe) als existent. Das heißt sie wird rechtlich so behandelt, als habe sie existiert. Das ist bemerkenswert, weil die Ehe nie hätte geschlossen werden können, wenn der einschlägige Aufhebungsgrund schon bei Eheschließung bekannt gewesen wäre.

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Eheannullierung? Wann macht es Sinn die Ehe annullieren zu lassen?

Wenn die Eheleute die Ehe annullieren lassen wollen, müssen sie ein Aufhebungsverfahren anstreben. Der Vorteil beim Aufhebungsverfahren ist, dass die Eheleute nicht das Trennungsjahr einhalten müssen. Wenn allerdings der Aufhebungsgrund zweifelhaft oder schwer nachweisbar ist, ist ein Scheidungsverfahren erfolgsversprechender.

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Welche Voraussetzungen müssen für eine Eheannullierung vorliegen?

Eine Eheannullierung ist möglich, wenn einer der folgenden Aufhebungsgründe vorliegt:

  • Die Eheleute sind miteinander verwandt. – Eheverbot!
  • Es liegt eine Doppelehe bzw. Doppellebenspartnerschaft vor (Bigamie). – Eheverbot!
  • Die Ehe wurde nicht bei Anwesenheit beider Ehepartner geschlossen.
  • Es liegt eine Scheinehe vor.
  • Mindestens ein Ehepartner ist geschäftsunfähig.
  • Mindestens ein Ehepartner unterlag einer vorrübergehenden Geistesstörung.
  • Bei mindestens einem Ehepartner lagen Willensmängel beim Entschluss sich zu verheiraten vor.

Was bedeutet das nun konkret?

Wo können die Ehepartner die Ehe annullieren lassen?

Der Antrag zur Aufhebung kann beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Wenn ein besonders schwerwiegender Aufhebungsgrund vorliegt, kann gegebenenfalls auch das Standesamt darüber entscheiden.

Was bedeutet Bigamie?

Als Bigamie bezeichnet man das Eingehen einer weiteren Ehe, obwohl die erste Ehe nicht geschieden wurde. Bigamie ist in Deutschland verboten und strafbar. Das Verbot von Doppelehen erstreckt sich auch auf ein Verbot von doppelten Lebenspartnerschaften.

Welche Verwandtschaftsbeziehungen zwischen Ehepartnern können Aufhebungsgründe sein?

Eine Ehe zwischen Eheleuten, die  miteinander in gerader Linie verwandt sind oder wenn voll- oder Halbgeschwister sind ist verboten. Das heißt eine solche Ehe ist strafbar. Deswegen stellt eine Solche Ehe auch einen Aufhebungsgrund dar.

  • Man spricht von einer Blutsverwandtschaft, wenn die Eheleute in gerader Linie miteinander verwandt Die Bezeichnung Verwandtschaft in gerader Linie beschreibt zum Beispiel das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern oder zwischen Großeltern und deren Enkelkindern.
  • Eine Ehe zwischen Voll- oder Halbgeschwister ist auch verboten. Das heißt, die Eheleute dürfen nicht heiraten, wenn sie zumindest ein gemeinsames Elternteil haben. Eine Ehe zwischen Cousin und Cousine ist allerdings erlaubt.
  • Das gleiche gilt, wenn die Eheleute durch Adoption miteinander verwandt Bei Adoptivgeschwistern kann das Verbot ggf. aufgebhoben werden.

Warum müssen beide Ehepartner bei der Heirat anwesend sein?

Juristen bezeichnen die Eheschließung als ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Das bedeutet, dass beide Ehepartner in Person bei der Eheschließung beim Standesamt sein müssen. Schickt einer der Ehepartner zum Beispiel einen Vertreter, dann hätte die Ehe so nicht geschlossen werden dürfen. Daher stellt die nicht persönliche Anwesenheit einen Aufhebungsgrund dar.

Was sind Scheinehen?

Wie der Name schon sagt, bedeutet Scheinehe, dass die Eheleute die Ehe nur zum Schein eingehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Ehe nach Erreichen eines bestimmten Zwecks wieder aufgelöst werden soll. Die Eheleute hatten also nie die Absicht mit der Ehe einen Lebensbund einzugehen.

Wann ist ein Ehepartner geschäftsunfähig?

Der Begriff der Geschäftsunfähigkeit wird im § 104 BGB definiert. Danach wird ein Ehepartner als geschäftsunfähig bezeichnet, wenn einer der folgenden Merkmale vorliegt:

  • Minderjährigkeit
  • Sogenannte dauerhafte Geistesstörung, die seine freie Willensbildung ausschließt

Eine solche dauerhafte Geistesstörung kann zum Beispiel durch bestimmte Krankheiten hervorgerufen werden. Sinn der Vorschrift ist, dass der Ehepartner in der Lage sein soll, seine Entscheidung frei und ohne Beeinflussung zu treffen und vernünftig handeln zu können.
Für Minderjährige ab 16 Jahren gilt, dass sie in Ausnahmefällen heiraten dürfen. Dazu müssen sie einen Antrag vor dem Familiengericht stellen.

Wann liegt ein Willensmangel bei einem Ehepartner vor?

Willensmängel die einen Aufhebungsgrund darstellen können, sind:

  • Irrtümer über die Tatsache, dass es sich um eine Eheschließung handelt
  • Arglistige Täuschung über Tatsachen, die für den Eheentschluss relevant sind (Allerdings wäre eine Irrtum über die Vermögensverhältnisse des Partners kein Aufhebungsgrund.),
  • Widerrechtliche Drohung (zum Beispiel Zwangsheirat).

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