Muss ich schon vor der Scheidung Unterhalt an den Ex-Partner zahlen? Oder kann ich selbst Unterhalt von meiner Ex oder meinem Ex verlangen?
Schon während der Trennung kann es sein, dass Sie Unterhalt an den Ex oder Unterhalt an die Ex zahlen müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn der Ex-Partner nicht selbstständig für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann.
Anspruchsgrundlage für den Unterhalt eines getrennt lebenden Ehegatten ist § 1361 BGB.
Anspruchsvoraussetzungen für den Trennungsunterhalt sind:
- bestehende Ehe und Getrenntleben
darüber hinaus folgt auch der Trennungsunterhalt dem Prüfungsschema jeden Unterhaltsanspruchs, nämlich
- Anspruchsgrundlage,
- Bedarf ( = Anteil des Berechtigten an der Gesamtheit der zur Verfügung stehenden und unterhaltsrechtlich relevanten finanziellen Mittel)
- Bedürftigkeit ( = derjenige Teil des Bedarfs, den der Berechtigte nicht selber decken kann),
- Leistungsfähigkeit ( = finanzielle Mittel, die Wehrpflichtige zur Verfügung stellen kann, ohne seinen eigenen Selbstbehalt zu gefährden, wobei der Selbstbehalt des Verpflichteten seit dem 1. Januar 2020 bei 1280,00 € liegt).
Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Berechtigten, also nebst Aufwendungen für den Lebensbedarf (Wohnen, alltägliche Lebenshaltung, Freizeit, Kultur, Urlaub, Versicherungen, Kleidung, Medien, Mobilität, etc.), auch Krankheits- und Altersvorsorge
die Höhe (der Anspruch auf) Ehegattenunterhalts richtet sich nach den Lebensverhältnissen die in der Ehe bestanden und ob es gemeinsame Kinder mit dem Ehegatten gibt. Mit einem Rechner würden sich die Summen aber nicht genau berechnen lassen, die Summe in Euro ist immer individuell.