Ehegattenunterhalt- Wie viel muss ich an meine Ex bezahlen?
Wie viel Unterhalt der Ehefrau oder Unterhalt dem Ehemann gegenüber steht mir nach der Trennung zu?
Wie kann ich die Höhe des Trennungsunterhalts berechnen?
Wie hoch Unterhalt für die Ehefrau oder für den Ehemann ausfällt ist unterschiedlich.
Die des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Der bedürftige Ehepartner soll so viel Unterhalt erhalten, um den Lebensstandard in der Zeit der Ehe auch nach der Trennung beibehalten zu können. Es gibt jedoch keine einheitliche Berechnung zur Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Die Gerichte orientieren sich an den Vorgaben ihrer Oberlandesgerichte. Grundsätzlich soll jedem Ehegatten die Hälfte des verfügbaren Grundeinkommens zustehen. Bei der Berechnung des Unterhalts wird unterschieden, ob der Unterhaltsempfänger über ein eignes Einkommen verfügt oder nicht.
- Wenn der Unterhaltsempfänger kein eigenes Einkommen hat:
Auch wenn ein Partner nicht über ein eigenes Einkommen verfügt, steht ihm ungefähr die Hälfte des unterhaltsrelevanten Einkommens des Ex-Partners zu. Es kommt auch auf die Erwerbstätigkeit an. Der erwerbstätige Partner erhält allerdings einen Bonus in Höhe eines Siebtels des Gesamteinkommens. Sodass er mehr als die Hälfte seines Einkommens behalten darf.
Der Unterhaltspflichtige erhält 4/7 des verfügbaren unterhaltsrelevanten Einkommens und der Unterhaltsberechtigte erhält 3/7 des Einkommens.
- Wenn der Unterhaltsempfänger selbst erwerbstätig ist:
Wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind, dann hängt die Höhe des Unterhaltsanspruches (Anspruch auf Ehegattenunterhalt) des Ex-Partners von der Einkommensdifferenz zwischen dem/der unterhaltspflichtigen Ehemann / Ehefrau ab. Grundlage der Berechnung ist jeweils das unterhaltsrelevante bzw. bereinigte Einkommen der beiden Ehepartner. Der Unterhaltsanspruch des Bedürftigen beläuft sich auf 3/7 des Differenzbetrags der beiden bereinigten Einkommen.
Der Unterhaltspflichtige erhält 4/7 des Differenzbetrags der beiden unterhaltsrelevanten Einkommen und der Unterhaltsberechtigte erhält 3/7 des Differenzbetrags. Sie können sich auch das BGB dazu zu Rate ziehen, die Informationen finden Sie von §§ 1569 bis 1586b BGB.