Ist die Ehe geschieden und der nacheheliche Unterhalt geregelt, kann es sein, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern. Das gilt sowohl beim Unterhaltspflichtigen als auch beim unterhaltsberechtigten Ehegatten.
Verschlechtern sich beispielsweise die Einkommensverhältnisse beim unterhaltspflichtigen Ehegatten aus unvorhersehbaren Gründen, muss der Unterhaltspflichtige eine Abänderungsklage beim Familiengericht einreichen. Voraussetzung für jede unterhaltsrechtliche Abänderungsklage ist aber, dass sich die bisherigen Unterhaltszahlungen um mindestens 10 % verringern.
Verbessert sich dagegen das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten, kann der Unterhaltsberechtigte regelmäßig keine Anpassung verlangen. Denn unerwartete Einkommenssteigerungen waren für die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägend und spielen daher für den Geschiedenenunterhalt keine Rolle.
Demgegenüber waren die vorhersehbaren Einkommenssteigerungen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten bereits bei der Berechnung für den nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen.
Verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse beim unterhaltsberechtigten Ehegatten aus unvorhersehbaren Gründen und geschieht dies kurz nach der Scheidung, kann im Einzelfall ebenfalls einen Abänderungsantrag stellen.
Jeder Sachverhalt ist anders. Da die Familiengerichte bemüht sind, mit Rücksicht auf die einzelnen Lebenssachverhalte gerechte Einzelfallentscheidungen zu treffen, ist es für die betroffenen Eheleute wichtig, anwaltlich gut beraten zu sein. Durch jahrelange Erfahrung in familienrechtlichen Angelegenheiten helfe ich Ihnen gerne, Ihre rechtliche Position zu stärken und durchzusetzen. Haben Sie dazu fragen, dann freue ich mich auf Ihren Kontakt.