Trennungsunterhalt

Anwalt Familienrecht Kiel

Frauke Keller

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Trennungsunterhalt – Die unterhaltsrechtliche Absicherung eines Ehegatten unterscheidet sich nach bestimmten Zeitabschnitten:

  1. Während der ehelichen Lebensgemeinschaft (Familienunterhalt)
  2. Innerhalb der Trennungsphase bis zur rechtskräftigen Scheidung (Trennungsunterhalt)
  3. Nach rechtskräftiger Scheidung (Geschiedenenunterhalt in Ausnahmefällen)

Während der ehelichen Lebensgemeinschaft (1) haben die Ehegatten grundsätzlich einen wechselseitigen Anspruch auf Familien- und Ehegattenunterhalt. Es sei denn, der nicht erwerbstätige Ehegatte kann seinen Unterhalt selbst verdienen. Ob das der Fall ist, wird an seinen persönlichen Verhältnissen gemessen. Eine frühere Erwerbstätigkeit kann hierfür maßgeblich sein. Berücksichtigt werden außerdem die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehegatten.

Habe ich Anspruch auf Unterhalt in der Trennungsphase?

Ehegattenunterhalt bei einer Trennung: Für jede Scheidung ist der Nachweis eines Trennungsjahres erforderlich (Wie ist der Ablauf einer Scheidung?). Während des Trennungsjahres (2) sollen beide Ehegatten laut Gesetzgeber möglichst wie zuvor leben können und die Zeit des Getrenntlebens als Überlegungsphase nutzen. Damit dies sichergestellt ist, kann der wirtschaftlich schwächere oder nicht erwerbstätige Ehegatte von dem anderen einen Trennungsunterhalt einfordern. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist meist bis zur rechtskräftigen Scheidung gegeben.

Trennungsunterhalt Fragen: Besteht nach der Scheidung noch Anspruch auf Unterhalt?

Ehegattenunterhalt: Seit der Unterhaltsrechtsreform gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass ab Rechtskraft der Scheidung (3) dem bedürftigen Ehegatten nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt zusteht (unter den Voraussetzungen der §§ 1569 ff. BGB). Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kann bei der Betreuung eines Kindes gegeben sein. Der Anspruch auf den sogenannten Betreuungsunterhalt ist bis auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes gültig, danach ist zu prüfen, ob im jeweiligen Einzelfall eine Verlängerung möglich ist.

Wie berechnet sich der Trennungs- und Geschiedenenunterhalt?

Da der Trennungs- und Geschiedenenunterhalt dem Kindesunterhalt nachrangig ist, wird bei der Berechnung – sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind – der Kindesunterhalt vorab vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abgezogen. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Kinder unterhaltsberechtigt sind.

  • Was ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen?

Daneben sind auch die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehepartners maßgebend für die spätere Berechnung von Ansprüchen, die sich an die Kriterien für die Berechnung von Kindesunterhaltsansprüchen anlehnt. Anders als beim Kindesunterhalt finden jedoch beim Trennungs- und Ehegattenunterhalt auch ehebedingte Schulden Berücksichtigung, sofern diese tatsächlich monatlich zurückgeführt werden.

Eine Trennungsphase ist eine emotional schwierige Zeit, in der viele Herausforderungen auf Sie zukommen. Nicht zuletzt geht es darum, das Sorgerecht für die Kinder neuzuordnen und die eigene finanzielle Situation zu klären.

Die Berechnung des Unterhaltes ist von vielen Faktoren abhängig und ich freue mich darauf, Sie bei Ihrem Fall zu unterstützen. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder direkt über diese Webseite für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Lebenssituation.

Wonach richtet sich der nacheheliche Unterhalt?

Maßgeblich für die Höhe des nachehelichen Unterhalts sind die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung, § 1578 Abs. 1 BGB. Zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts für ihr Partner existiert keine Tabelle wie beim Kindesunterhalt. Aus den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate ergibt sich jedoch, dass der Unterhaltsanspruch 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten beträgt, sofern der geschiedene Ehegatte nicht erwerbstätig ist, 3/7 aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten zum bereinigten Nettoeinkommen aus der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten beträgt, sofern Letzterer erwerbstätig ist und aus allen anderen Einkünften wie Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge die Hälfte beträgt.

Diese Berechnungen sind jedoch nicht zwingend. So kann etwa in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung individuell geregelt werden, in welcher Höhe und für welche Fälle Unterhalt gezahlt werden soll, wobei aber keiner der Ehegatten übermäßig benachteiligt werden darf.

Anders als beim Trennungsunterhalt ist sogar ein kompletter Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt möglich, sofern davon nicht die Fälle der Not (etwa Arbeitslosengeld zwei) erfasst sind. Dies gilt ebenso für eine vereinbarte Kapitalabfindung, mit der sämtliche Unterhaltsansprüche abgegolten werden können. Derartige Vereinbarung bedürfen jedoch entweder einer notariellen Beurkundung oder müssen vom Familiengericht protokolliert werden, § 1585 Buchst. c BGB.

Begrenzt wird der nacheheliche Unterhalt durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Dieser so genannte Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Pflichtigen zur Sicherung seiner eigenen Lebensgrundlage verbleiben muss, beträgt gegenüber dem geschiedenen Ehegatten 1200,00 €, unabhängig davon, ob der Pflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht.

Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt muss solange gezahlt werden, wie der Unterhaltspflichtige frühere Ehegatte leistungsfähig ist und einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, wobei zum einen unterschiedliche gesetzliche Unterhaltstatbestände aneinander knüpfen können und zum anderen in den Fällen ehebedingter Nachteile oder langer Ehe regelmäßig keine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs erfolgt sowie der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verwirkt ist – Verwirkung kann etwa eintreten bei Ehen von kurzer Dauer, einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder bei von diesem begangenen schweren Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen.

Darüber hinaus kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirken, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird, egal ob der Anspruch tituliert ist oder nicht.

Wenn der nacheheliche Unterhalt angepasst werden muss:

Ist die Ehe geschieden und der nacheheliche Unterhalt geregelt, kann es sein, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern. Das gilt sowohl beim Unterhaltspflichtigen als auch beim unterhaltsberechtigten Ehegatten.

Verschlechtern sich beispielsweise die Einkommensverhältnisse beim unterhaltspflichtigen Ehegatten aus unvorhersehbaren Gründen, muss der Unterhaltspflichtige eine Abänderungsklage beim Familiengericht einreichen. Voraussetzung für jede unterhaltsrechtliche Abänderungsklage ist aber, dass sich die bisherigen Unterhaltszahlungen um mindestens 10 % verringern.

Verbessert sich dagegen das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten, kann der Unterhaltsberechtigte regelmäßig keine Anpassung verlangen. Denn unerwartete Einkommenssteigerungen waren für die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägend und spielen daher für den Geschiedenenunterhalt keine Rolle.

Demgegenüber waren die vorhersehbaren Einkommenssteigerungen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten bereits bei der Berechnung für den nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen.

Verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse beim unterhaltsberechtigten Ehegatten aus unvorhersehbaren Gründen und geschieht dies kurz nach der Scheidung, kann im Einzelfall ebenfalls einen Abänderungsantrag stellen.

Jeder Sachverhalt ist anders. Da die Familiengerichte bemüht sind, mit Rücksicht auf die einzelnen Lebenssachverhalte gerechte Einzelfallentscheidungen zu treffen, ist es für die betroffenen Eheleute wichtig, anwaltlich gut beraten zu sein. Durch jahrelange Erfahrung in familienrechtlichen Angelegenheiten helfe ich Ihnen gerne, Ihre rechtliche Position zu stärken und durchzusetzen. Haben Sie dazu fragen, dann freue ich mich auf Ihren Kontakt.

Rufen Sie mich gern für eine kostenfreie Ersteinschätzung an! Ich freue mich auf Ihre Nachricht.