Gütertrennung: Bei der Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen der Ehepartner zu einem gemeinschaftlichen Vermögen (sogenanntes Gesamtgut) verschmolzen. Dazu zählt das Vermögen, dass vor und während der Ehe erwirtschaftet wird. Außerdem haften sie auch gemeinsam für ihre Schulden. Dies birgt gewisse Risiken.
Grundsätzlich dürfen beide Ehegatten über ihre gemeinschaftliches Vermögen verfügen. Die Ehegatten können aber vereinbaren, dass nur einer der Ehepartner das Gesamtgut verwaltet.
Allerdings fließt nicht das gesamte Vermögen in das eheliche Gesamtgut ein. Es gibt auch Vermögensmassen, die nicht übertragbar sind oder die unter Vorbehalt stehen, also explizit nur einem Ehegatten gehören (Sondergut und das Vorbehaltsgut).
Vorbehaltsgut bedeutet, dass ein Ehegatte bestimmte Vermögensmassen aus dem Gesamtgut ausschließen kann. Dies ist oft bei Erbschaften der Fall oder wenn einer der Ehegatten Immobilien oder Unternehmen besitzt.
Sondergut sind solche Vermögensmassen, die nur einem Ehegatten gehören können, weil sie rechtlich nicht übertragbar sind. Dazu zählen persönliche Ansprüche oder Rechte wie zum Beispiel ein Schmerzensgeldanspruch oder Urheberrechte. Einkünfte aus dem Sondergut gehen allerdings in das Gesamtgut ein.
Was passiert im Scheidungsfall, wenn Gütergemeinschaft vereinbart wurde?
Im Fall der Scheidung müssen die Ehegatten das Gesamtgut nach den gesetzlichen Vorschriften aufteilen, um die Gütergemeinschaft zu beenden. Bis dahin bleibt das Vermögen im Gesamtgut.
Dazu bemüht ein Ehegatte die Auseinandersetzungsklage. Ziel ist es, dass der andere Partner einem bestimmten Auseinandersetzungsplan zustimmt.
Können sich die Ehepartner nicht einigen, so muss das Vermögen in Geld umgesetzt werden. Der Erlös wird dann geteilt. Notfalls müssen Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel Immobilien, öffentlich versteigert werden.