Wissenswert ist, dass die Wirksamkeit eines Ehevertrages bei einer Eheschließung nur durch notarielle Beurkundung gewährleistet ist. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt der Paragraf 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar. Die Notarpflicht beinhaltet eine rechtliche Belehrung beider Parteien zur Frage der Wirksamkeit und Inhaltskontrolle von Eheverträgen.
Zwar unterliegen die Inhalte eines Notarvertrages dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, jedoch darf nach der Rechtsprechung die Freiheit zur Gestaltung von Ehe – sowie Trennungs – und Scheidungsfolgeverträgen nicht dazu führen, dass sich die getroffenen Vereinbarungen zulasten eines Sozialhilfeträgers auswirken oder der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch die vertragliche Vereinbarung unterlaufen wird. Insbesondere sind die Grenzen der Vertragsfreiheit überschritten, wenn durch die getroffene Vereinbarung eine offenkundig einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten, auch bei Berücksichtigung der angemessenen Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede, bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint.
Dann können die getroffenen Vereinbarungen im Wege der gerichtlichen Kontrolle angepasst oder sogar ganz für unwirksam erklärt werden. Dies kann nicht nur darauf beruhen, dass bereits bei Abschluss des Vertrags die Vereinbarung zu einer derartig einseitigen Lastenverteilung im Scheidungsfall führt, dass ihr die Anerkennung durch die Rechtsordnung ganz oder teilweise zu versagen ist. Auch erst infolge einer späteren Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse kann sich die Berufung auf die getroffenen ehe – bzw. trennungs – und scheidungsfolgenvertraglichen Vereinbarungen nunmehr als rechtsmissbräuchlich erweisen.