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Hinweis: Dies ersetzt kein ganzheitliches Beratungsgespräch.

Überlegungen und Fragen bei der Trennung von Eheleuten

Fragen bei Trennung und Scheidung – Lassen Sie uns gerne ins Gespräch kommen, ich berate Sie zu Ihren Fragen.

Fragen bei Trennung und Scheidung: Die Trennung von Eheleuten ist für zahlreiche gegenseitige Ansprüche maßgeblich. Daher sollte der Trennungszeitpunkt dokumentiert werden, selbst wenn sich die Eheleute über die Tatsache der Trennung einig sind. Denn eine spätere Auseinandersetzung über den Trennungszeitpunkt ist meist mühsam: für den jeweiligen Anspruchsteller ist der Trennungszeitpunkt kaum zu beweisen, dass auf die Mitteilung der Trennungsabsicht gerade gegenüber dem anderen Ehegatten und nicht gegenüber Dritten ankommt.

Auch wenn ein anwaltliches Schreiben an den anderen Ehegatten keinen zwingenden Beweis darstellt, so empfiehlt sich eine solche Dokumentation des Trennungszeitpunkt in jedem Fall.

Mit der Trennung der Eheleute ändert sich auch das Vertretungsrecht für die gemeinsamen Kinder gemäß § 1629 BGB.

Da die Verfahrensführungsbefugnis auch ein Obhutsverhältnis von einem Elternteil gegenüber den Kindern voraussetzt, muss nicht nur die Trennung, sondern auch die Betreuung der Kinder dokumentiert werden. Sonst ist nämlich der spätere Einwand denkbar, dass die Eheleute zwar in der gemeinsamen Wohnung oder Immobilie getrennt gelebt hätten, aber der andere Elternteil gleichwohl keinen Kindesunterhalt geltend machen könne, weil die Kinder weiterhin zu gleichen Anteilen betreut und versorgt worden seien.

Gemeinsame Immobilie

Scheidung Haus: Existiert eine gemeinsame Immobilie der Eheleute, sollte frühzeitig geklärt werden, wie diese langfristig genutzt werden soll: ist es einem Ehegatten möglich, die Immobilie alleine zu halten? Kann er oder sie neben Unterhalts – und Vermögensausgleichszahlungen langfristig die Kredite alleine bedienen? Was passiert mit einem Scheidung Haus?

Dies ist trotz aller emotionalen Aspekte eine rein kaufmännische Frage; in der Regel können die finanzierenden Banken den Eheleuten eine realistische Einschätzung ihrer finanziellen Möglichkeiten verschaffen.

Möchte ein Ehegatte die Immobilie langfristig allein nutzen, muss dies anwaltlich durch die Umschreibung der Immobilie oder einen Gesamtschuldnerausgleich mit Nutzungsentschädigung geregelt werden. Macht ein Ehegatte eine Nutzungsentschädigung geltend, hilft dies dem anderen, die Notwendigkeit zu verdeutlichen, die Immobilie zu veräußern. Wird die Immobilie verkauft, verringern sich die monatlichen Belastungen letztlich beider Ehegatten. Bei bloßem Zuwarten ist oft zu beobachten, dass die Kreditraten auflaufen und die Immobilie bei einer Teilungsversteigerung unter Wert veräußert wird. Dies sollte in jedem Fall vermieden werden.

Exkurs: bei dem Verkauf einer Immobilie sollte auf eine gegebenenfalls anstehende Gewinnsversteuerung gemäß § 23 Einkommensteuergesetz geachtet werden, wenn die Immobilie binnen zehn Jahren mit Gewinn veräußert wird. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt Familienrecht Kiel in jedem Fall beraten.

Vorbereitung für den Zugewinn

bereits bei der Trennung muss ein anstehender Zugewinnausgleich vorbereitet werden:

Dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ist zu raten, ab Trennung alle Ausgabebelege zu sammeln. Damit kann später der Verbleib des Vermögens erklärt werden und der Vorwurf einer loyalen Vermögensminderung gemäß § 1375 Abs. 2 BGB erfolgreich abgewehrt werden.

Für den ausgleichsberechtigten Ehepartner ist Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu verlangen, um die Beweislastumkehr nach Paragraf 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB zu erreichen. Auch für die Beweislastumkehr ist Voraussetzung, dass ein genauer Trennungszeitpunkt festgestellt werden kann.

Gemeinsame Konten, Kontovollmachten

Die Kontovollmacht des jeweiligen Ehegatten über das Girokonto des anderen ist zu löschen. Sollte bislang ein gemeinsames Konto geführt worden sein, so ist dies zu trennen. Dies bedeutet, dass jeder ein eigenes neues Konto eröffnen und die Eingänge auf dieses Konto umleiten soll. Sind Konten nicht klar getrennt, droht, dass der andere Ehegatte Guthaben abhebt oder den Kredit ausschöpft.

Krankenversicherung

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich durch die Trennung grundsätzlich nichts; die Familienversicherung bleibt bestehen. Auch die private Krankenversicherung und die Beihilfeberechtigung des Ehegatten und der Kinder bleiben bei Trennung unverändert bestehen.

Fragen bei Trennung und Scheidung: Steuerklassenwechsel & Berechnungsfaktoren beim Unterhalt

Fragen bei Trennung und Scheidung: Zum 1. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres steht bei den Eheleuten grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel an. Dadurch ändert sich eine Unterhaltsberechnung. Eine fiktive Unterhaltsberechnung mit den geänderten Steuerklassen vor dem Jahreswechsel ist daher ratsam, um sich auf die anstehenden Veränderungen vorzubereiten.

Mit Ablauf des Trennungsjahres ändern sich auch weitere Berechnungsfaktoren beim Unterhalt. So besteht eine eigene Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten, auf den dieser frühzeitig hingewiesen werden sollte, so dass die Erwerbstätigkeit spätestens zum Ablauf des Trennungsjahres beginnen kann.

Auch ist mit Ablauf des Trennungsjahres der objektive Wohnwert anzusetzen.

Vorgehen bei Zustellung des Scheidungsantrages

Fragen bei Trennung und Scheidung: Mit der Zustellung des Scheidungsantrages werden die Stichtage für den Zugewinnausgleich und für den Versorgungsausgleich festgelegt.

Es besteht nun Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Altersvorsorgeunterhalt. Der leibliche Vater kann die Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB anstreben. Der Antragsgegner des Scheidungsantrages wird von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, § 1933 BGB.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch der Antragsgegner/die Antragsgegnerin sich überlegen sollte, einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen, um damit auch den Antragsteller oder die Antragstellerin von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen.

Haben Sie Fragen bei Trennung und Scheidung? – Wir sind für Sie da – Kanzlei Frauke Keller

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Taktieren während des Scheidungsverfahrens

Stellt der Antragsgegner während des Scheidungsverfahrens selbst einen eigenen Scheidungsantrag, nimmt er dem Antragsteller damit die Möglichkeit, dessen Scheidungsantrag einseitig zurückzunehmen.

Versöhnen sich die Eheleute, endet der Anspruch aus einem Titel über Trennungsunterhalt endgültig. Der Titel lebt bei einer erneuten Trennung nicht wieder auf. Ein Titel über Kindesunterhalt hingegen erlosch zwar während einer Versöhnung der Eltern, erlebt aber bei einer erneuten Trennung wieder auf.

Exkurs: Diese Folgen treten ein, wenn sich die Eheleute versöhnen, nicht aber bei einem bloßen Versöhnungsversuch, der bis zu drei Monate andauern kann. Bei einem solchen bloßen Versöhnungsversuch sollte daher der Scheidungsantrag nicht sofort zurückgenommen werden, vielmehr sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Im Falle der Rücknahme des Scheidungsantrages entfallen alle bereits eingetretenen Wirkungen der Zustellung des Scheidungsantrages und ein neues Verfahren bewirkt neue Stichtage zum Versorgungsausgleich und zum Zugewinnausgleich sowie neue Kosten.

Jedoch ist ein Zusammenleben der Eheleute an nur einem Tag im Jahr ausreichend, um für das gesamte Jahr gemeinsam steuerlich veranlagt zu werden.

Lassen Sie sich also auf jeden Fall vor einem Steuerklassenwechsel im Falle einer Trennung zuvor von einer Fachanwältin für Familienrecht Kiel beraten.

Nach Rechtskraft der Scheidung

Fragen bei Trennung und Scheidung: Mit Rechtskraft der Scheidung ergeben sich folgende Konsequenzen:

der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet.

Der nacheheliche Unterhalt muss explizit angemahnt werden, wobei eine Mahnung vor Fälligkeit (d.h. vor Rechtskraft der Scheidung) wirkungslos ist. Daher sollte der nacheheliche Unterhalt Im Verbund zum Scheidungsverfahren geltend gemacht werden.  Da es sich bei den Ansprüchen auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt um verschiedene Ansprüche handelt, besteht unabhängig von der Zeitschranke des § 1605 Abs. 2 BGB ein neuer Auskunftsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Beihilfeberechtigung des Ehegatten enden. Vor Rechtskraft der Scheidung ist die eigene Krankenversicherung des zuvor mitversicherten Ehegatten zu klären.

Exkurs: Der nicht erwerbstätige Ehegatte, der beihilfeberechtigt oder privat krankenversichert war, wird ab dem 55. Lebensjahr nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen.

Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt und Rentenkürzungen wirken sich aus. Gegebenenfalls ist ein Antrag nach § 33 Versorgungsausgleichsgesetz wegen Anpassung aufgrund von Unterhaltsleistungen zu stellen. Es gibt keinen Anspruch mehr auf Verfahrenskostenvorschuss zwischen den ehemaligen Ehegatten. Spätestens mit Rechtskraft der Scheidung ist die Bezugsberechtigung einer privaten Lebensversicherung umzustellen.

Gerne berate ich sie im Hinblick auf jedwede taktische Fragen bei Trennung und Scheidung, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit unseren Mitarbeitern.

Am besten von Anfang an!