Der Absatz 4 des Paragrafen 89 FamFG regelt, dass ein Ordnungsgeld nicht festgesetzt werden darf, wenn „der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat“. Während der Zeit der Coronakrise zählt dazu beispielsweise die Anordnung einer Quarantäne. Hier ist die Frage, welche Nachweise sich zur Berufung auf diese Ausnahme eignen. Eine allgemeine Schließungsanordnung für eine Kindertagesstätte oder Schule wegen positiven Tests in der Gruppe, Klasse oder den Lehrern und Erziehern ist differenziert zu bewerten. Anders ist es mit einem ärztlichen Attest oder ein Schreiben des Gesundheitsamts, das die Anordnung einer häuslichen Quarantäne beinhaltet. Wer gegen die amtliche Anordnung einer Quarantäne verstößt, macht sich strafbar. Das heißt, in diesem Fall scheidet auch eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts aus. Während der Corona-Pandemie sollten umgangsberechtigte Elternteile allgemein im Interesse des Kindes und im eigenen Interesse Vernunft walten lassen.