Der Umgang des Kinds mit beiden Elternteilen leitet sich in Deutschland aus dem Artikel 6 des Grundgesetzes und dem Paragrafen 1684 des BGB ab. Weitere Regelungen finden sich im Paragrafen 1626 BGB. Für das Kind resultiert aus diesen Normen ein Rechtanspruch auf den Umgang. Eltern müssen wissen, dass sie aufgrund dieser Bestimmungen sowohl ein Recht als auch eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind haben. Diese Pflicht ist durch die Bestimmungen zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 nicht aufgehoben.
Das Gegenteil ist der Fall, denn die Bundesländer haben in ihren Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus ausdrücklich Ausnahmen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts geschaffen. Das beweist ein Blick in den Paragrafen 2 der Corona-Bekämpfungsverordung von Schleswig-Holstein (Stand 14. April 2021). Dort heißt es wörtlich: „Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten.“ Sachsen erlaubt im Paragrafen 2 der Allgemeinverfügung explizit den gemeinsamen Aufenthalt „mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht“. Ähnliche Regelungen finden sich auch in den Corona-Schutz-Verordnungen der anderen Bundesländer. Das heißt, die zur Bekämpfung des Coronavirus erlassenen Kontaktbeschränkungen sind allein kein Grund für die Absage von Terminen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts. Anders ist die Sachlage jedoch bei einer Quarantäne aufgrund eines positiven Corona-Tests. Dafür müsste im Zweifelsfall ein Nachweis vorgelegt werden.