Umgangsrecht in Zeiten von Corona

Kontakt zu Kindern aufrechterhalten

Trotz der Kontaktbeschränkungen zur Bekämpfung von COVID-19 dürfen und müssen umgangsberechtigte Elternteile, Geschwister und Großeltern den Kontakt zu Kindern aufrechterhalten. Die Kinder sind auf ihre privaten sozialen Kontakte aktuell deutlich stärker als sonst angewiesen, weil über längere Zeiten die Begegnungen in den Kindertagesstätten, Schulen sowie durch Freizeitaktivitäten in der Gruppe fehlen. Werden diese Kontaktdefizite nicht kompensiert, besteht das Risiko von psychischen Auffälligkeiten und Erkrankungen.

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Kinder benötigen durch Folgen der Lockdowns häufiger Psychotherapien

Wie hoch dieses Risiko ist, zeigt aktuelles Zahlenmaterial der Barmer Ersatzkasse. Danach mussten sich 2020 im Vergleich zu 2019 rund sechs Prozent mehr Kinder und junge Menschen bis 24 Jahre erstmals in psychologische Behandlung begeben. Dabei ist anzumerken, dass die Corona-Lockdowns bei einem Großteil der Kinder ohnehin vorhandene Probleme verstärkt haben. So entfiel bereits 2019 knapp ein Viertel aller notwendigen Therapien auf die Folgen schwerer Belastungen sowie auf Anpassungsstörungen. Sie treten wiederum gehäuft nach Trennungen der Eltern auf. Mehr als 14 Prozent aller behandelten Kinder und Jugendlichen litten unter Depressionen. Gerade während der Restriktionen durch die Coronakrise ist das gesamte Umfeld der Kinder bei der Prävention gefragt. Dabei spielen die Wahrnehmung und die Gewährung des Umgangsrechts eine entscheidende Rolle.

Kontaktbeschränkungen und Umgangsrecht: Wie passt das zusammen?

Der Umgang des Kinds mit beiden Elternteilen leitet sich in Deutschland aus dem Artikel 6 des Grundgesetzes und dem Paragrafen 1684 des BGB ab. Weitere Regelungen finden sich im Paragrafen 1626 BGB. Für das Kind resultiert aus diesen Normen ein Rechtanspruch auf den Umgang. Eltern müssen wissen, dass sie aufgrund dieser Bestimmungen sowohl ein Recht als auch eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind haben. Diese Pflicht ist durch die Bestimmungen zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 nicht aufgehoben.

Das Gegenteil ist der Fall, denn die Bundesländer haben in ihren Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus ausdrücklich Ausnahmen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts geschaffen. Das beweist ein Blick in den Paragrafen 2 der Corona-Bekämpfungsverordung von Schleswig-Holstein (Stand 14. April 2021). Dort heißt es wörtlich: „Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten.“ Sachsen erlaubt im Paragrafen 2 der Allgemeinverfügung explizit den gemeinsamen Aufenthalt „mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht“. Ähnliche Regelungen finden sich auch in den Corona-Schutz-Verordnungen der anderen Bundesländer. Das heißt, die zur Bekämpfung des Coronavirus erlassenen Kontaktbeschränkungen sind allein kein Grund für die Absage von Terminen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts. Anders ist die Sachlage jedoch bei einer Quarantäne aufgrund eines positiven Corona-Tests. Dafür müsste im Zweifelsfall ein Nachweis vorgelegt werden.

Sie haben Probleme bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit Ihrem Kind, weil sich der andere Elternteil auf die Corona-bedingten Kontaktbeschränkungen beruft? – Unsere Fachanwältin für Familienrecht in Kiel hilft Ihnen gern weiter.

Ist Vollstreckung des Umgangsrechts auch in Coronazeiten möglich?

Die Wirksamkeit des Paragrafen 89 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG) wird durch die Corona-bedingten Beschränkungen nicht berührt. Das heißt, aus Vergleichen und Beschlüssen nach den Paragrafen 38 und 156 des FamFG ist eine Vollstreckung auch in Coronazeiten möglich. Sinn macht das vor allem dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Allgemeinverfügungen lediglich vorgeschoben werden, um ein ohnehin lästiges Umgangsrecht zu verweigern. Allerdings kommt es bei der Vollstreckung des Umgangsrechts über Ordnungsgelder oder gar Ordnungshaft in der Regel zu einer massiven Verhärtung der Fronten. Das sollten Sie im Interesse des Wohls Ihrer Kinder möglichst vermeiden. Deshalb raten wir in den meisten Fällen zuerst zum Versuch einer Mediation durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Familienrecht und als zweiten Schritt die Einschaltung des zuständigen Jugendamts. Meistens reicht eine dieser Maßnahmen aus, um den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, zum Einlenken zu bewegen.

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Coronakrise sorgt für zusätzliche Entlastungsbeweise nach § 89 FamFG

Der Absatz 4 des Paragrafen 89 FamFG regelt, dass ein Ordnungsgeld nicht festgesetzt werden darf, wenn „der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat“. Während der Zeit der Coronakrise zählt dazu beispielsweise die Anordnung einer Quarantäne. Hier ist die Frage, welche Nachweise sich zur Berufung auf diese Ausnahme eignen. Eine allgemeine Schließungsanordnung für eine Kindertagesstätte oder Schule wegen positiven Tests in der Gruppe, Klasse oder den Lehrern und Erziehern ist differenziert zu bewerten. Anders ist es mit einem ärztlichen Attest oder ein Schreiben des Gesundheitsamts, das die Anordnung einer häuslichen Quarantäne beinhaltet. Wer gegen die amtliche Anordnung einer Quarantäne verstößt, macht sich strafbar. Das heißt, in diesem Fall scheidet auch eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts aus. Während der Corona-Pandemie sollten umgangsberechtigte Elternteile allgemein im Interesse des Kindes und im eigenen Interesse Vernunft walten lassen.

Geben jedoch mehrere Absagen von Umgangsterminen wegen angeblicher Quarantäne Anlass zu Misstrauen, schalten Sie besser einen Fachanwalt für Familienrecht zur individuellen Bewertung der Situation ein!

Angst vor COVID-19 ist kein Grund für die Verweigerung des Umgangsrechts!

Natürlich müssen auch bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts einige Bestimmungen zum Schutz vor einer Ansteckung mit COVID-19 beachtet werden. Wie das im Einzelfall möglich ist, gab beispielsweise das Amtsgericht Frankfurt am Main bereits in einem im April 2020 unter dem Aktenzeichen 456 F 5092/20 EAUG gefassten Beschluss an. Dieser Beschluss belegt, dass die Elternteile die Organisation der Abholung und Rückgabe der Kinder an die aktuelle Situation anpassen müssen, anstatt die Umgangsrechtstermine aus Angst vor einer Ansteckung abzusagen. Inzwischen hat sich die Lage durch die Möglichkeit der Nutzung von Corona-Schnelltests für die private Anwendung daheim deutlich verbessert.

Ausschluss des Umgangsrechts wegen Kindeswohlgefährdung durch Vorerkrankungen

Die Kindeswohlgefährdung ist der wenigen Punkte, die einen Ausschluss des Umgangsrechts nach dem Paragrafen 1684 BGB rechtfertigen. Viele Elternteile, denen der Umgang des anderen Elternteils ohnehin lästig ist, versuchen aktuell, die Kindeswohlgefährdung aus vorhandenen Vorerkrankungen und einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 herzuleiten. Hier ist eine allgemeine Aussage zur Zulässigkeit nicht möglich, da es stets auf die jeweils vorhandene Art der Vorerkrankung und das tatsächlich und konkret vorhandene Risiko ankommt. Außerdem steht die Frage, wie der oder die Umgangsberechtigte die Zeit mit dem Kind verbringen möchte. Gehen von diesen Plänen keine erhöhten Risiken für eine Ansteckung aus, kann der Umgang in der Regel nicht verweigert werden.

Sie dürfen Ihr Kind mit dem Hinweis auf Vorerkrankungen während der Corona-Pandemie nicht sehen? – Unsere Fachanwältin für Familienrecht hilft Ihnen gern bei der Durchsetzung Ihres Kontaktrechts.

Einstweilige Verfügung zum Umgangsrecht nach Paragraf 49 FamFG

Die Anrufung des Familiengerichts für den Erlass einer Einstweiligen Anordnung (auch Einstweilige Verfügung genannt) steht beiden Elternteilen offen. Umgangsberechtigte können damit den Kontakt zum Kind zeitnah durchsetzen, wenn beispielsweise noch kein Vergleich oder Beschluss des Familiengerichts zum Sorgerecht und/oder Umgangsrecht vorliegt. Betreuende Elternteile haben die Chance, mit einer Einstweiligen Anordnung das Umgangsrecht zweitweise aussetzen zu lassen. Denkbare Fällen liegen während der Corona-Pandemie beispielsweise dann vor, wenn die Umgangsberechtigen beabsichtigen, mit einem gesundheitlich vorbelasteten Kind in Regionen zu reisen, die vom Robert-Koch-Institut (RKI) oder vom Auswärtigen Amt als Corona-Risikogebiete eingestuft wurden. In diesem Fall wäre der Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt. Allerdings muss eine solche Verfügung die Kontakte mit dem Kind nicht aussetzen, sondern das Familiengericht kann die Wahrnehmung des Umgangsrechts temporär mit besonderen Auflagen und Beschränkungen versehen.

Besonderheiten beim Wunsch nach dem Wechselmodell in der Coronakrise

Einige Eltern bevorzugen bei einer Trennung das sogenannte Wechselmodell. Dabei leben die betroffenen Kinder abwechselnd bei beiden Elternteilen. Wer aktuell eine solche Regelung auf dem Gerichtsweg durchsetzen will, muss damit rechnen, dass das Familiengericht die Entscheidung darüber aufschiebt. Rechtsgrundlage dafür ist der Paragraf 21 FamFG. Davon hat beispielsweise das Amtsgericht Frankfurt im Verfahren mit dem Aktenzeichen 456 F 5080 UG im April 2020 Gebrauch gemacht. Allerdings ist eine einvernehmliche Regelung der Elternteile zur Anwendung des Wechselmodells auch während der Corona-Pandemie jederzeit möglich. Es würde gerade jetzt mit Blick auf wiederkehrende Schließungen von Schulen und Kindertagesstätten und die Arbeit im Homeoffice in vielen Fällen sogar praktische Vorteile bringen.

Sie haben Fragen zur Durchsetzung, Gewährung und Ausgestaltung des Umgangsrechts in Coronazeiten? – Unsere Fachanwältin für Familienrecht in Kiel steht Ihnen beratend oder als Rechtsbeistand bei der Notwendigkeit der Anrufung der Familiengerichte zur Seite.