Bevor es zur Scheidung kommt und Sie die Scheidung einreichen können, müssen Sie mit Ihrem Ehepartner ein Trennungsjahr vereinbaren. Beim Scheidungsantrag muss das Trennungsjahr nachgewiesen werden. Erst nach dem Ablauf dieses Jahres erkennt das Familiengericht die Ehe als gescheitert an. Ab diesem Zeitpunkt ist die Scheidung möglich.
Damit Sie schnell geschieden werden, kann die Scheidung schon einige Wochen vor dem Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Das Trennungsjahr können Sie bereits nutzen, um verschiedene grundlegende Fragen für die Scheidung und die Zeit danach zu klären. Die Anwältin reicht den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein.
Nur ein Ehepartner muss einen Scheidungsantrag stellen, auch wenn beide Partner geschieden werden möchten. Das Familiengericht leitet den Scheidungsantrag an den anderen Ehepartner weiter, der die Möglichkeit zur Stellungnahme bekommt. Er kann der einvernehmlichen Scheidung zustimmen oder Widerspruch einlegen. Legt er Widerspruch ein, benötigt er ebenfalls einen Scheidungsanwalt.
Hat das Familiengericht die Stellungnahme erhalten, werden beiden Partnern Formulare zugeschickt, die sie ausfüllen müssen. Die beiden Partner müssen in den Formularen Angaben für den Versorgungsausgleich machen.
Wurde der Versorgungsausgleich berechnet, bekommen beide Ehepartner vom Familiengericht einen Scheidungstermin. Zu diesem Termin müssen beide Ehepartner persönlich beim Familiengericht erscheinen, um sich zu ihrem Scheidungswunsch zu äußern.
Beim Scheidungstermin können alle Folgesachen geklärt werden. Sind sich beide Parteien über die Folgesachen einig, ergeht der Scheidungsbeschluss. Beide Ehepartner können gegen diesen Beschluss noch Einspruch einlegen.