Sofern ein Ehegatte nach der Trennung gemeinsam mit einem Kind in der Wohnung lebt, für welches Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, kann mit dem Formularantrag auf Lohnsteuerermäßigung die Lohnsteuerklasse II anstelle der Lohnsteuerklasse ! Beim Finanzamt beantragt werden. Durch die Einbeziehung des Entlassungsbetrages für alleinerziehende nach § 24 b Einkommensteuergesetz liegt das Nettoeinkommen bei Steuerklasse II geringfügig höher als bei Lohnsteuerklasse I.
Der Steuerklassenwechsel erfolgt nicht automatisch beim Finanzamt, vielmehr muss mindestens ein Ehegatte gegenüber dem Finanzamt erklären, dass das Paar fort andauernd getrennt lebend ist. Hierfür muss das Formular „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ an das Finanzamt übermittelt werden – die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht notwendig.
Bei einem Versöhnungsversuch der Eheleute können die steuerlichen Vorteile der Zusammenveranlagung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt wiederhergestellt werden. Grundsätzlich müssen die Eheleute bei einer vorangegangenen Trennung wieder mindestens einen Monat zusammen leben, um in den Genuss der gemeinsamen Veranlagung kommen zu können.
Gegenüber dem Finanzamt muss sodann die Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erklärt werden verbunden mit dem Antrag, die Steuerklassen wiederum zu ändern.
Grundsätzlich können Eheleute auch bereits im Jahr der Trennung einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Dieser ist nur dann ausgeschlossen, wenn er dem anderen Ehegatten wirtschaftlich schadet und somit das Gebot zur Verpflichtung zur ehelichen Solidarität gemäß § 1353 BGB verletzt wird