Steuerklasse nach Scheidung – Was muss man wissen?

Die Scheidung bringt viele Veränderungen mit sich, auch in Bezug auf die Steuerklasse. Es ist wichtig zu verstehen, wie sich der Status einer Scheidung auf die Steuerklasse auswirkt. Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte:

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Hinweis: Dies ersetzt kein ganzheitliches Beratungsgespräch.

Zum Steuerklassenwechsel nach Trennung

Trennt sich das Ehepaar, so können beide Ehegatten noch im Jahr der Trennung ihre zuvor gewählten Steuerklassen behalten – da mindestens ein Tag der „intakten“ Ehe im Jahr ausreicht, um von der gemeinsamen Veranlagung und dem Ehegattensplitting für Eheleute zu profitieren. Hierzu heißt es in § 26 Abs. 1 Einkommensteuergesetz, dass Ehegatten ein Wahlrecht zur Zusammenveranlagung haben.

Definition des dauernden Getrenntlebens

Getrenntleben bedeutet nicht zwangsläufig, dass sich die Ehegatten auch räumlich trennen müssen. Vielmehr kommt es darauf an, dass das eheliche Leben nicht mehr intakt ist.

Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich das Paar getrennt hat, entfällt also das Privileg des Ehegattensplittings und die Eheleute sind verpflichtet, ihre Steuerklassen zu ändern, da die Voraussetzungen des „nicht dauernd getrennt lebend“ zu Beginn des neuen Kalenderjahres Ziehungsweise Veranlagungszeitraums nicht mehr bestehen. Unerheblich ist, wann sich das Paar getrennt – Stichtag ist der 31. Dezember des Jahres der Trennung.

Beispiel: die Eheleute haben sich zum 20.1.2022 getrennt. Steuerklassenwechsel muss bis spätestens zum 1.1.2023 durchgeführt werden. Auch wenn sich die Eheleute am 30.12.2022 trennen würden, müsste die Steuerklasse zum 1.1.2023 gewechselt werden.

Somit werden die noch Verheirateten ab dem Folgejahr der Trennung (zumindest steuerrechtlich) wie unverheiratete Ledige behandelt und erhalten ab dem 1. Januar die Steuerklassen 1 und 1 bzw. 1 und 2.

Lohnsteuerklasse 2 für Alleinerziehende

Sofern ein Ehegatte nach der Trennung gemeinsam mit einem Kind in der Wohnung lebt, für welches Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, kann mit dem Formularantrag auf Lohnsteuerermäßigung die Lohnsteuerklasse II anstelle der Lohnsteuerklasse ! Beim Finanzamt beantragt werden. Durch die Einbeziehung des Entlassungsbetrages für alleinerziehende nach § 24 b Einkommensteuergesetz liegt das Nettoeinkommen bei Steuerklasse II geringfügig höher als bei Lohnsteuerklasse I.

Der Steuerklassenwechsel erfolgt nicht automatisch beim Finanzamt, vielmehr muss mindestens ein Ehegatte gegenüber dem Finanzamt erklären, dass das Paar fort andauernd getrennt lebend ist. Hierfür muss das Formular „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ an das Finanzamt übermittelt werden – die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht notwendig.

Bei einem Versöhnungsversuch der Eheleute können die steuerlichen Vorteile der Zusammenveranlagung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt wiederhergestellt werden. Grundsätzlich müssen die Eheleute bei einer vorangegangenen Trennung wieder mindestens einen Monat zusammen leben, um in den Genuss der gemeinsamen Veranlagung kommen zu können.

Gegenüber dem Finanzamt muss sodann die Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erklärt werden verbunden mit dem Antrag, die Steuerklassen wiederum zu ändern.

Grundsätzlich können Eheleute auch bereits im Jahr der Trennung einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Dieser ist nur dann ausgeschlossen, wenn er dem anderen Ehegatten wirtschaftlich schadet und somit das Gebot zur Verpflichtung zur ehelichen Solidarität gemäß § 1353 BGB verletzt wird

Fazit

Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerlichen Regelungen nach einer Scheidung komplex sein können. Es wird empfohlen, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die für die individuelle Situation beste Entscheidung zu treffen.

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Hinweis: Dies ersetzt kein ganzheitliches Beratungsgespräch.