Sofern es sich nicht um eine einvernehmliche Scheidung handelt, beispielsweise der eine Ehegatte gar nicht geschieden werden möchte, ist ein gemeinsamer Anwalt nicht empfehlenswert. Auch, wenn in wesentlichen Punkten der scheidungsfolgenstreitige Auffassungen bestehen ist in der Regel die Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts nicht angetan.
Zwar ist es möglich, die Scheidung an sich mit einem Scheidungsantrag mit der Zustimmung der anderen Partei zu vollziehen und Rechtsfolgen der Scheidung noch im Scheidungsverfahren abzutrennen. Es besteht hier aber regelmäßig für die abgetrennten Folgesachen Anwaltszwang für beide Parteien, sodass sich die streitigen Punkte nur zeitlich und kostenmäßig verzögern. Hier kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an.