Taktische Fragen bei Trennung und Scheidung
Vorbereitung für den Zugewinn
bereits bei der Trennung muss ein anstehender Zugewinnausgleich vorbereitet werden:
Dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ist zu raten, ab Trennung alle Ausgabebelege zu sammeln. Damit kann später der Verbleib des Vermögens erklärt werden und der Vorwurf einer loyalen Vermögensminderung gemäß § 1375 Abs. 2 BGB erfolgreich abgewehrt werden.
Für den ausgleichsberechtigten Ehepartner ist Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu verlangen, um die Beweislastumkehr nach Paragraf 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB zu erreichen. Auch für die Beweislastumkehr ist Voraussetzung, dass ein genauer Trennungszeitpunkt festgestellt werden kann.
Gemeinsame Konten, Kontovollmachten
Die Kontovollmacht des jeweiligen Ehegatten über das Girokonto des anderen ist zu löschen. Sollte bislang ein gemeinsames Konto geführt worden sein, so ist dies zu trennen. Dies bedeutet, dass jeder ein eigenes neues Konto eröffnen und die Eingänge auf dieses Konto umleiten soll. Sind Konten nicht klar getrennt, droht, dass der andere Ehegatte Guthaben abhebt oder den Kredit ausschöpft.
Krankenversicherung
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich durch die Trennung grundsätzlich nichts; die Familienversicherung bleibt bestehen. Auch die private Krankenversicherung und die Beihilfeberechtigung des Ehegatten und der Kinder bleiben bei Trennung unverändert bestehen.
Fragen bei Trennung und Scheidung: Steuerklassenwechsel & Berechnungsfaktoren beim Unterhalt
Fragen bei Trennung und Scheidung: Zum 1. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres steht bei den Eheleuten grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel an. Dadurch ändert sich eine Unterhaltsberechnung. Eine fiktive Unterhaltsberechnung mit den geänderten Steuerklassen vor dem Jahreswechsel ist daher ratsam, um sich auf die anstehenden Veränderungen vorzubereiten.
Mit Ablauf des Trennungsjahres ändern sich auch weitere Berechnungsfaktoren beim Unterhalt. So besteht eine eigene Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten, auf den dieser frühzeitig hingewiesen werden sollte, so dass die Erwerbstätigkeit spätestens zum Ablauf des Trennungsjahres beginnen kann.
Auch ist mit Ablauf des Trennungsjahres der objektive Wohnwert anzusetzen.