Hier steht zuerst einmal die Frage, ob die Ehepartner den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft gewählt haben. Eine Variante ist die Gütertrennung zusammen mit der Tatsache, dass das Wohneigentum schon zum Zeitpunkt der Eheschließung im Eigentum eines Partners stand. Dann verbleibt die Eigentumswohnung oder das Eigenheim bei der Scheidung in dessen Eigentum. Anders ist es mit der Wertsteigerung, die beispielsweise durch gemeinsam finanzierte Modernisierungen erzielt wurde. Dafür gelten besondere Regelungen, die Sie sich am besten detailliert von unserer Fachanwältin für Familienrecht erklären lassen.
Wurden eine Zugewinngemeinschaft oder eine Gütergemeinschaft vereinbart und das Wohneigentum während der Ehezeit angeschafft und bezahlt, müssen die Ehepartner bei der Scheidung festlegen, wer das Haus oder die Wohnung behält und weiter nutzt. Daraus resultieren Besonderheiten bei der Berechnung des Trennungsunterhalts. Der Nutzer oder die Nutzerin muss sich die Vorteile anrechnen lassen, die durch die entfallende Miete entstehen. Hinzu kommt die Notwendigkeit, den nicht nutzenden Partner auszahlen zu müssen. Dafür kommt eventuell auch eine Verrechnung mit einem vorhandenen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Frage.