Abgesehen hiervon stehen auch zum 1. Januar 2018 größere strukturelle Änderungen der Düsseldorfer Tabelle mit der Folge an, dass viele minderjährige Kinder, deren unterhaltspflichtiger Elternteil in einer niedrigeren Einkommensklasse einzugruppieren ist, geringeren Unterhalt beanspruchen können. Dies ist in jedem Fall eine deutliche Verschlechterung für diejenigen, die auf den Unterhalt angewiesen sind.
Im Gegensatz zu früher verschieben sich nämlich die Einkommensgruppen jeweils um 400,00 €, so dass mit diversen Abänderungsanträgen der unterhaltspflichtigen Elternteile zu rechnen ist. Die 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Mindestunterhalt) setzt ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteiles in Höhe von mindestens 1900,00 € und nicht mehr wie bisher i.H.v. 1500,00 € voraus.
Für die Abänderung eines titulierten Unterhaltsanspruches bedarf es der Inanspruchnahme einer Rechtsanwältin Frauke Keller als Anwalt Familienrecht Kiel.
Ihr Recht ist bei mir in den besten Händen.