Um herauszufinden, welchen Betrag ein Barunterhaltspflichtiger monatlich zahlen muss, müssen verschiedene Fakten vorab geklärt werden: Das Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen, das Alter des Kindes und verschiedene Faktoren, die den Kindesunterhalt beeinflussen wie beispielsweise der Eigenbedarf oder auch Schulden, zusätzliche Krankenversicherungskosten und Altersvorsorgeaufwendungen etc.
Hierzu ein kleines Beispiel:
Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen beläuft sich auf 3000 Euro. Sie werden damit entsprechend in der vierten Einkommensstufe zwischen 2701 € und 3100 € eingestuft. Ihr Kind ist 13 Jahre alt, was der dritten Altersstufe entspricht. In diesem beispielhaften Fall weist die Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsanspruch i.H.v. 548 € Monat aus. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes i.H.v. 97 € ergibt sich damit ein Zahlbetrag i.H.v. 451 €, ab dem 1. Juli 2019 würde sich ein Zahlbetrag i.H.v. 446 € ergeben (das staatliche Kindergeld für das erste und zweite Kind beträgt dann je 204 € monatlich).
In der Düsseldorfer Tabelle wird der monatliche Unterhaltsanspruch von zwei Unterhaltsberechtigten ausgewiesen. Haben Sie nur ein Kind oder mehr als zwei Kinder, dann können ab – oder Zuschläge angemessen sein – es erfolgt dann möglicherweise die Einstufung in eine niedrigere oder höhere Nettoeinkommensgruppe.
Beträgt das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils monatlich mehr als 5501 €, dann wird der Kindesunterhalt nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.
Welche Faktoren den Unterhaltsanspruch noch beeinflussen, wird im Folgenden aufgeführt:
Unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen
das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zu ermitteln, ist in der Praxis die größte Schwierigkeit. Mit dem Nettoeinkommen auf der Gehalts – oder Lohnabrechnung hat dies in den seltensten Fällen zu tun – dazu und zu den Begrifflichkeiten der Tabelle im Folgenden mehr.