Düsseldorfer Tabelle 2019: Soviel Unterhalt steht Trennungskindern zu!

Düsseldorfer Tabelle 2019

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf. Seit 1962 regelt sie die Höhe der Unterhaltszahlungen mit dem Ziel, die Rechtsprechung der Familiengerichte unter anderem bezüglich des Kindesunterhaltes zu standardisieren. Daher orientieren sich die Familiengerichte lediglich an der Düsseldorfer Tabelle bei der Festsetzung des Unterhalts, sie hat jedoch keine Gesetzeskraft.

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Ab 2019 bekommen Trennungskinder mehr Geld.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf. Seit 1962 regelt sie die Höhe der Unterhaltszahlungen mit dem Ziel, die Rechtsprechung der Familiengerichte unter anderem bezüglich des Kindesunterhaltes zu standardisieren. Daher orientieren sich die Familiengerichte lediglich an der Düsseldorfer Tabelle bei der Festsetzung des Unterhalts, sie hat jedoch keine Gesetzeskraft.

In der Düsseldorfer Tabelle 2019 wurden Änderungen bezüglich der Kinder getrennt lebender Eltern, im Vergleich zum Vorjahr, vorgenommen. Gegenüber 2018 erhöht sich der Mindestunterhalt für Minderjährige erneut, außerdem wird das Kindergeld auf den Bedarf angerechnet.

Die neue Unterhaltstabelle gilt ab dem 1. Januar 2019:

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder liegt bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres (erste Altersstufe) bei 354 statt bisher 348 € Uhr und zwischen dem zwölften Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres beträgt der Mindestunterhalt nun 476 € (zuvor 467 €).

Beim Volljährigen Kind bleibt der Kindesunterhalt auf dem Niveau von 2018.

Auf den Bedarf des Kindes wird das Kindergeld angerechnet. Ab Juli 2019 liegt das Kindergeld voraussichtlich bei 204 € für das erste und zweite Kind, bei 210 € für das dritte Kind und bei 235 € für das vierte und jedes weitere Kind. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte, bei volljährigen Kindern voll umfänglich auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Wie viel Unterhalt muss ich pro Kind zahlen?

Der Mindestunterhalt für Minderjährige Trennungskinder richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und der so genannten Mindestunterhaltsverordnung, § 1612 Buchst. a BGB.

  1. Januar 2019 gelten die Mindestunterhaltssätze, die bereits weiter oben benannt wurden und der folgenden Tabelle übersichtlich aufgeführt sind.

Düsseldorfer Tabelle für 2019

Duesseldorfer Tabelle 2019

Düsseldorfer Tabelle 2019: Der Kindesunterhalt im Einzelfall – ein Beispiel

Um herauszufinden, welchen Betrag ein Barunterhaltspflichtiger monatlich zahlen muss, müssen verschiedene Fakten vorab geklärt werden: Das Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen, das Alter des Kindes und verschiedene Faktoren, die den Kindesunterhalt beeinflussen wie beispielsweise der Eigenbedarf oder auch Schulden, zusätzliche Krankenversicherungskosten und Altersvorsorgeaufwendungen etc.

Hierzu ein kleines Beispiel:

Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen beläuft sich auf 3000 Euro. Sie werden damit entsprechend in der vierten Einkommensstufe zwischen 2701 € und 3100 € eingestuft. Ihr Kind ist 13 Jahre alt, was der dritten Altersstufe entspricht. In diesem beispielhaften Fall weist die Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsanspruch i.H.v. 548 € Monat aus. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes i.H.v. 97 € ergibt sich damit ein Zahlbetrag i.H.v. 451 €, ab dem 1. Juli 2019 würde sich ein Zahlbetrag i.H.v. 446 € ergeben (das staatliche Kindergeld für das erste und zweite Kind beträgt dann je 204 € monatlich).

In der Düsseldorfer Tabelle wird der monatliche Unterhaltsanspruch von zwei Unterhaltsberechtigten ausgewiesen. Haben Sie nur ein Kind oder mehr als zwei Kinder, dann können ab – oder Zuschläge angemessen sein – es erfolgt dann möglicherweise die Einstufung in eine niedrigere oder höhere Nettoeinkommensgruppe.

Beträgt das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils monatlich mehr als 5501 €, dann wird der Kindesunterhalt nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt.

Welche Faktoren den Unterhaltsanspruch noch beeinflussen, wird im Folgenden aufgeführt:

Unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen

das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zu ermitteln, ist in der Praxis die größte Schwierigkeit. Mit dem Nettoeinkommen auf der Gehalts – oder Lohnabrechnung hat dies in den seltensten Fällen zu tun – dazu und zu den Begrifflichkeiten der Tabelle im Folgenden mehr.

Notwendiger und angemessener Eigenbedarf

Sollte das verfügbare Einkommen auch dann nicht ausreichen, müssen die Interessen der minderjährigen Kinder höher bewertet werden als die des Unterhaltspflichtigen.

Das bedeutet: Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 880 € pro Monat, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen jeden Monat 1080 €.

Hierin enthalten sind bis zu 380 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung. Überschreitet die Warmmiete den ausgewiesenen Betrag in nicht unangemessener Weise, dann soll der Selbstbehalt erhöht werden. Der angemessene Eigenbedarf beträgt normalerweise mindestens 1300 € monatlich – insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern. In diesem Betrag ist eine Warmmiete bis zu 480 € inklusive.

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Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen

Am Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen orientiert sich der Kindesunterhalt. Von diesem Einkommen abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten eindeutig abgrenzen lassen. Dieser Betrag kann auch pauschal auf 5 % des Nettoeinkommens geschätzt werden, dabei könne mindestens 50 € und höchstens 150 € pro Monat angesetzt werden. Wenn die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale übersteigen, dann müssen diese insgesamt konkret dargelegt und belegt werden.

Schulden, sofern diese berücksichtigungswürdig sind, sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

Berücksichtigungsfähig sind unter anderem Schulden, die bereits während des Zusammenlebens der Eltern gemacht wurden. Diese sind abziehbar, solange wenigstens der Mindestunterhalt (niedrigster Satz der Düsseldorfer Tabelle) gewährleistet ist. Schulden, die vor Geburt des Kindes gemacht wurden, sind ebenfalls berücksichtigungswürdig. Das können beispielsweise BAföG – Schulden eines Elternteils oder Schulden zur Einrichtung der Wohnung sein. Bei Schulden, die später angehäuft wurden, ist der Grund der Verbindlichkeit entscheidend. Schulden die durch den Kauf eines (unnötig) teuren Autos oder für eine Weltreise gemacht wurden, sind nicht abziehbar.

Prozentsatz

Die erste Einkommensgruppe (bis 1900 €) ist Ausgangspunkt für die weiteren Berechnungen in der Düsseldorfer Tabelle. In der ersten Zeile wird der Mindestunterhalt ausgewiesen (354 €), der Prozentsatz beträgt entsprechend 100 %.

Alle weiteren (höheren) Prozentsätze drücken die Steigerung des Unterhalts der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestunterhalt in der ersten Einkommensgruppe aus. Wird nun der Mindestunterhalt einer Altersstufe, z.B. 476 € für die Altersstufe 3 (12-17 Jahre), mit dem Prozentsatz einer bestimmten Einkommensstufe, z.B. mit 110 % bei Einkommensstufe 3 (2301-2700 €), multipliziert, denn ergibt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Diesem können Sie als entsprechenden Eurobetrag in der Tabelle ablesen, in diesem Beispiel sind dies 524 €.

Bedarfskontrollbetrag

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Dieser Wert dient der Vorsorge einer Ungleichbehandlung und soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. So soll vermieden werden, dass der Unterhaltspflichtige finanziell schlechter gestellt ist als die Unterhaltsberechtigten.

Wird der Bedarfskontrollbetrag unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichtigen unterschritten, so wird der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe angesetzt, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.

Düsseldorfer Tabelle – das sollten Sie tun!

Sie haben anhand des vorangegangenen Beitrages erkannt, dass diverse Faktoren und Parameter für die konkrete Bezifferung von Unterhaltsansprüchen überprüft werden müssen. Da jede Lebenssituation und damit einhergehend auch die Parameter individuell sind, sollten Sie bei der Bezifferung von Unterhaltsansprüchen dringend einen Scheidungsanwalt für Familienrecht einschalten, damit sie ihre Ansprüche rechtzeitig und in angemessener Höhe geltend machen können.

Merken Sie sich in diesem Zusammenhang folgende Grundsätze:

  1. Sie können Unterhalt nicht rückwirkend geltend machen, wenn sie den Unterhaltspflichtigen nicht nachweislich zur Leistung von Unterhalt aufgefordert haben, es sei denn, Sie haben bereits einen titulierten Anspruch, § 1613 BGB.
  2. In einem unterhaltsrechtlichen Verfahren vor Gericht besteht Anwaltszwang, sie können sich also nicht selbst vertreten.
  3. Der Unterhaltspflichtige ist gesetzlich zur Auskunft seiner Einkünfte verpflichtet, 1605 BGB.