Wenn Immobilien als Erbschaft bei der Scheidung berücksichtigt werden müssen, kommt es stets auf die Bedingungen des jeweiligen Einzelfalls an. Der Wert der Immobilie (unabhängig von der Art) zum Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung wird komplett dem Anfangsvermögen der oder des Begünstigten zugerechnet. Eine Teilung dieses Vermögenswerts über den Ausgleich des Zugewinns erfolgt also nicht. Doch die Praxis macht eine spezielle Behandlung von Immobilien erforderlich. Meistens stecken die Ehepaare Geld und Zeit in geerbte oder geschenkte Immobilien, sodass deren Wert bis zum Zeitpunkt der Scheidung steigt. Der Umfang dieser Wertsteigerung unterliegt dem Zugewinnausgleich und macht deshalb eine Ausgleichsforderung auf der Basis des Paragrafen 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs möglich. Das belegen zwei kleine Rechenbeispiele.
Herr Müller erbt während der Ehe ein Eigenheim:
- Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbes = 150.000 Euro
- Maßnahmen zur Wertsteigerung während der Ehe = 50.000 Euro
- Wert der Immobilie als Endvermögen = 200.000 Euro
- Zugewinnanteil = 50.000 Euro
- Ausgleichsforderung, die der Ehefrau zusteht = 25.000 Euro
Herr Müller bringt ein Eigenheim als Anfangsvermögen in die Ehe ein:
- Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Eheschließung = 150.000 Euro
- Maßnahmen zur Wertsteigerung während der Ehe = 0 Euro
- Wert der Immobilie als Endvermögen = 150.000 Euro
- Zugewinnanteil = 0 Euro
- Ausgleichsforderung, die der Ehefrau zusteht = 0 Euro
Wertsteigerungen, die sich aus der allgemeinen Marktlage bei den Immobilienpreisen ergeben, werden gesondert behandelt. Dabei entscheiden die Gerichte mit Blick auf die Einzelfälle.