Trennung mit Kindern: Frage der Wohnsituation nach der Beziehungsende

Wenn sich Eltern dazu entscheiden, getrennte Wege zu gehen oder sich zu scheiden, entsteht oft eine angespannte Situation im bisherigen Familienheim. In solchen Fällen wünscht sich möglicherweise ein Elternteil, dass der ehemalige Partner auszieht. Doch rechtlich gesehen ist es nicht einfach, jemanden aus der gemeinsamen Wohnung zu verdrängen. Besonders gute Aussichten darauf, die Auseinandersetzung, um die Wohnung zu gewinnen, hat derjenige, der die Betreuung der Kinder übernimmt.

Selbst wenn die Spannungen hoch sind: Die rechtlichen Regelungen hindern zunächst alle Elternteile daran, den anderen Partner nach der Trennung schnell aus dem gemeinsamen Leben zu entfernen. Die sogenannte Ehewohnung stellt den Lebensmittelpunkt der Familie dar, weshalb beiden Elternteilen das Nutzungs- und Wohnrecht zusteht – auch wenn ihre Wege künftig getrennt verlaufen. Keiner der Ehepartner hat das Recht, den anderen einfach vor die Tür zu setzen.

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Anspruch auf die Ehewohnung für beide Elternteile

Jedoch kommt es oft vor, dass nach einer Trennung die Emotionen hochkochen, die angespannte Stimmung das Zusammenleben im Familienheim erschwert und die Kinder belastet werden. Im besten Fall entscheidet sich dann ein Elternteil freiwillig auszuziehen – vorausgesetzt, die finanzielle Situation erlaubt dies. Doch was passiert, wenn beide Elternteile aufgrund der Wohnsituation streiten oder einfach nicht genug Geld für eine zweite Wohnung vorhanden ist?

Gewalt als Grund für den Rauswurf

Alleinerziehende Mütter oder Väter, die gerne mit ihren Kindern in der gemeinsamen Wohnung bleiben möchten, haben möglicherweise die Option, über das Familiengericht eine Zuweisung der Wohnung zu erreichen, um den Ex-Partner auszuziehen. Dennoch sind die Erfolgschancen begrenzt. Eine solche Zuweisung wird normalerweise nur in Fällen von Gewalt oder Gewaltandrohung, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit temporär ausgesprochen. In solchen Fällen greift das Gewaltschutzgesetz, und die Richter entscheiden normalerweise: „Das Opfer bleibt, der Täter geht.“

Lautstarke Auseinandersetzungen gelten nicht als unzumutbare Härte

Jedoch ist dies in den meisten Familien nicht der Fall. Verbale Konflikte gelten nicht als „unzumutbare Härte“ und sind somit kein Grund, um einen streitenden Elternteil aus dem gemeinsamen Zuhause zu verweisen – es sei denn, die Streitigkeiten der Eltern beeinträchtigen das Kind in erheblichem Maße.

Eine Zuweisung aufgrund einer unerträglichen Atmosphäre im Zuhause ist äußerst selten. Bei Paaren mit Kindern prüft das Familiengericht die individuelle Situation der Familie genau und entscheidet, wer beispielsweise eher in der Lage ist, eine zweite Wohnung zu finden und zu bezahlen.

Das Wohl des Kindes steht im Vordergrund

Grundsätzlich hat das Wohl des Kindes Vorrang vor den Bedürfnissen der Eltern, wenn es um die Neugestaltung der familiären Wohnsituation geht. Das Hauptziel des Gerichts ist es, das soziale Umfeld für das Kind zu erhalten, einschließlich des vertrauten Freundeskreises und der gewohnten Schule. Dies kann bedeuten, dass das Familiengericht dem Elternteil, der den anderen Partner nicht mehr in der Wohnung haben möchte, die Möglichkeit verweigert und eine Aufteilung der Ehewohnung für die Trennungszeit festlegt.

Das Gericht kann die Wohnsituation neugestalten

Auch wenn die Eltern getrennt sind, kann die Familie weiterhin in der bisherigen Wohnung leben. Durch eine Zuweisung kann beispielsweise festgelegt werden, wer in welchem Raum schläft und wann das Badezimmer und die Küche genutzt werden dürfen, erläutert Schwab. Ob diese neue Wohnstruktur für die Kinder eine positive Lösung darstellt, hängt natürlich davon ab, wie gut es den getrennten Eltern gelingt, friedlich miteinander umzugehen.

Ein Auszug sollte wohlüberlegt sein

Schwierig wird es jedoch, wenn ein Elternteil auszieht und später in die Ehewohnung zurückkehren möchte, weil die Kosten für eine separate Wohnung höher ausfallen als erwartet. Gemäß § 1361 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliert der Partner, der die Ehewohnung verlassen hat, nach sechs Monaten seinen Nutzungsanspruch daran, es sei denn, er signalisiert innerhalb dieser Zeit eine ernsthafte Absicht zur Rückkehr.

Falls eine Rückkehr innerhalb dieser Frist angekündigt wird, werden die individuelle Lage der Familie sowie die Bedürfnisse der Kinder darüber entscheiden, ob der Ausziehende verlangen kann, erneut in die Ehewohnung aufgenommen zu werden.

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