In Deutschland werden bei der Aufhebung und Scheidung von Kurzzeitehen grundsätzlich die gleichen Regelungen angewendet die auf die Ehescheidung bei einer langjährig bestehenden Partnerschaft. Alle Voraussetzungen wie beispielsweise die 1 jährige Trennung haben wir auf unserer Scheidungsseite zusammengetragen.
Eine Ausnahme gibt es beim Versorgungsausgleich. Er kommt automatisch nur bei einer mindestens über 3 Jahre hinweg bestehenden Ehe zum Einsatz. Die Familiengerichte prüfen stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. So kann es sein, dass bei Ehescheidungen und Eheaufhebungen wenige Wochen oder Monate nach der Heirat bei Paaren, die vor der Hochzeit keine Lebensgemeinschaft gepflegt haben, ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verneint wird. Kinder, die aus Kurzzeitehen hervorgehen, werden rechtlich genauso behandelt wie Kinder aus langjährigen Ehen. Das heißt, beim Kindesunterhalt sowie beim Sorgerecht und Umgangsrecht gibt es keine Unterschiede bei der Frage, ob sie aus einer Ehe mit Härtefallscheidung oder einer Ehe mit einer „normalen“ Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahrs hervorgegangen sind.
Sie möchten eine schnelle Eheaufhebung oder Ehescheidung beim Familiengericht beantragen und das Sorgerecht oder den Unterhalt regeln lassen? Bei unserer Scheidungsanwältin in Kiel sind Sie dabei in guten Händen.