Das Wichtigste im Überblick

Wenn sich Ehepartner trennen, hängen viele finanzielle Auseinandersetzungen daran. Auch die gemeinsam bewohnte Wohnung kann zum Streitthema werden. Wie geht es mit dem Mietvertrag nach einer Trennung weiter? Wer muss ausziehen? Wer zahlt die Miete? Wie kommt man aus dem Vertrag heraus? Kann der ausziehende Ehepartner Ersatz für die weitergezahlte Miete fordern? Können der Vermieter oder Ehepartner den Mietvertrag bei einer Trennung kündigen oder nachträglich ändern? Das Thema wird nachfolgend umfassend erörtert.

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Hinweis: Dies ersetzt kein ganzheitliches Beratungsgespräch.

Welche Sachverhalte lagen dem Verfahren und Urteil zugrunde?

Der Ehemann hatte noch vor der Eheschließung eine junge Labradorhündin aus einem Tierheim geholt. Das konnte er über den Nachweis der dafür erhobenen Schutzgebühr in Höhe von 450 Euro zweifelsfrei belegen. Bei der Trennung verblieb die Hündin beim Ehemann im einst gemeinschaftlich genutzten Haus. Für die Trennungszeit wurde im Jahr 2017 ein Umgangsrecht zwischen den Parteien vereinbart. Doch im späteren Verlauf des Scheidungsverfahrens reichte der Ehefrau das Umgangsrecht für den Hund nicht mehr aus. Sie forderte die Herausgabe des Hundes und begründete das mit der Behauptung, es würde sich um eine gemeinschaftliche Anschaffung handeln.

Wer bekommt den Hund bei einer Scheidung: Wie hat das OLG entschieden?

Die Ehefrau legte einen Beleg vor, dass sie nach der Trennung eine Tierarztrechnung für eine Behandlung des Hundes bezahlt hatte. Daraus leitete sie ihren geltend gemachten Besitzanspruch ab. Allerdings übersah sie dabei ein kleines Detail. Die Tierarztrechnung ist als Besitznachweis ungeeignet, weil das Tier dort wörtlich als Pflegehund deklariert wurde. Sie begründet keinen Überlassungsanspruch auf der Grundlage des Paragrafen 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Außerdem stellte das Oberlandesgericht Stuttgart zweifelsfrei fest, dass die Labradorhündin allein vom Ehemann vor der Eheschließung angeschafft wurde und deshalb nicht zum gemeinschaftlich erworbenen Eigentum gehört. Zwar behauptete die Ehefrau, sie hätte ihrem geschiedenen Mann die Schutzgebühr erstattet, konnte das allerdings nicht beweisen. Dagegen spricht nach Auffassung des Gerichts auch die Eintragung in der Tierarztrechnung als Pflegehund. Deshalb wurde der Hund dem Ehemann zugesprochen.

Bleibt bei der Scheidung wenigstens ein Umgangsrecht für den Hund?

Auch diese Frage hat das Oberlandesgericht Stuttgart im konkreten Fall verneint. Die Ehefrau behauptete in ihrem Antrag, der hilfsweise bei einer verweigerten Herausgabe ein regelmäßiges Umgangsrecht mit dem Hund forderte, sich während der Ehezeit allein um die Labradorhündin gekümmert zu haben. Der Ehemann berief sich auf das Tierwohl, das er durch die Gewährung eines Umgangsrechts gefährdet sah. Beides spielte allerdings in dem Urteil keine Rolle, da in Deutschland nach dem geltenden Recht Tiere wie Sachen behandelt werden. Damit unterliegt der Hund den Regelungen des Paragrafen 1361a zur Verteilung der Haushaltsgegenstände. In der Folge wirken sich nur die nachgewiesenen Eigentumsverhältnisse auf die Frage aus, wen der Hund bei einer Scheidung bekommt. Das gilt im Übrigen für alle Arten von Haustieren. Dennoch ging das Gericht auf die Frage des Tierwohls ein. Eine Herausgabe an die Ehefrau hielten die Richter/-innen auch deshalb nicht für angezeigt, weil die Ehefrau den Herausgabeanspruch erst 9 Monate nach der Trennung geltend gemacht und seit der Trennung bis zum Urteil bereits 3 Jahre vergangen waren.

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Welche Schlussfolgerungen ergeben sich für den Hund bei einer Scheidung?

Wer zum Zeitpunkt der Eheschließung ein Haustier besitzt, darf es auch bei der Vereinbarung einer Zugewinn- oder Gütergemeinschaft bei einer späteren Ehescheidung behalten. Allerdings ist dafür ein Nachweis über den Zeitpunkt der Anschaffung erforderlich. Haustiere, die während der Ehedauer angeschafft wurden, werden bei der Scheidung wie Hausrat behandelt. Allerdings verändert sich an dieser Stelle die Rechtsprechung durch die Beachtung von Aspekten des Tierwohls.

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